Dieser Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Senat von drei Richtern steht - wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gegenständlich wurde die Fortführung (ON 33) des Verfahrens im Namen des Unmündigen Marcel M***** als Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit a StPO in Ausübung des ihm gemäß § 66 Abs 1 Z 8 StPO zustehenden Rechts (vgl auch § 195 Abs 1 StPO) und demnach nicht „von einer nicht berechtigten Person“ verlangt.Gegenständlich wurde die Fortführung (ON 33) des Verfahrens im Namen des Unmündigen Marcel M***** als Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, StPO in Ausübung des ihm gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 8, StPO zustehenden Rechts vergleiche auch Paragraph 195, Absatz eins, StPO) und demnach nicht „von einer nicht berechtigten Person“ verlangt.
Ebenso wenig ist im Einschreiten des Rechtsanwalts im Rahmen der juristischen Prozessbegleitung (siehe ON 33 S 2 erster Absatz) ein Vertretungsmangel zu erblicken:
Juristische Prozessbegleitung ist Opfern im Sinn des § 65 Z 1 lit a oder b StPO auf ihr Verlangen insoweit zu gewähren, als dies zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist und umfasst die - gesetzlich nicht beschränkte - rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§ 66 Abs 2 StPO). Dessen Vertretungsmacht erstreckt sich demnach auf sämtliche Prozesshandlungen, zu deren Wahrnehmung Opfer im Sinn des § 65 Abs 1 lit a und b StPO berechtigt und die zur Wahrung ihres Beteiligungsinteresses (§ 10 Abs 1 StPO) erforderlich sind, und damit auch auf das Recht, mittels begründeten Antrags (§ 195 Abs 2 StPO) die Fortführung des Verfahrens zu verlangen (vgl Kier, WK-StPO § 66 Rz 11; Pilnacek/Pleischl, Vorverfahren Rz 272 letzter Satz), wogegen auch nicht der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Hinweis auf juristische Prozessbegleitung „während des Verfahrens“ spricht (nach dem AB 406 BlgNR 22. GP 10 soll nämlich dem Opfer - mit Blick auf die mit einem solchen Verfahren „verbundenen Belastungen“ „die Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte“ also [vor allem - aber nicht nur; Kier, WK-StPO § 66 Rz 3 f] jener nach § 66 Abs 1 StPO ermöglicht werden).Juristische Prozessbegleitung ist Opfern im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO auf ihr Verlangen insoweit zu gewähren, als dies zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist und umfasst die - gesetzlich nicht beschränkte - rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Paragraph 66, Absatz 2, StPO). Dessen Vertretungsmacht erstreckt sich demnach auf sämtliche Prozesshandlungen, zu deren Wahrnehmung Opfer im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Litera a und b StPO berechtigt und die zur Wahrung ihres Beteiligungsinteresses (Paragraph 10, Absatz eins, StPO) erforderlich sind, und damit auch auf das Recht, mittels begründeten Antrags (Paragraph 195, Absatz 2, StPO) die Fortführung des Verfahrens zu verlangen vergleiche Kier, WK-StPO Paragraph 66, Rz 11; Pilnacek/Pleischl, Vorverfahren Rz 272 letzter Satz), wogegen auch nicht der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Hinweis auf juristische Prozessbegleitung „während des Verfahrens“ spricht (nach dem Ausschussbericht 406, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 10, soll nämlich dem Opfer - mit Blick auf die mit einem solchen Verfahren „verbundenen Belastungen“ „die Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte“ also [vor allem - aber nicht nur; Kier, WK-StPO Paragraph 66, Rz 3 f] jener nach Paragraph 66, Absatz eins, StPO ermöglicht werden).
Das Landesgericht Innsbruck als Senat von drei Richtern wäre daher gemäß § 196 Abs 2 StPO idF BGBl I 2009/52 (nun Abs 2 erster Satz) zu einer meritorischen Erledigung des Antrags auf Fortführung verhalten gewesen.Das Landesgericht Innsbruck als Senat von drei Richtern wäre daher gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO in der Fassung BGBl I 2009/52 (nun Absatz 2, erster Satz) zu einer meritorischen Erledigung des Antrags auf Fortführung verhalten gewesen.
Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil der ehemals Beschuldigten auswirkt, hat es mit ihrer Feststellung sein Bewenden (§ 292 fünfter Satz StPO).Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil der ehemals Beschuldigten auswirkt, hat es mit ihrer Feststellung sein Bewenden (Paragraph 292, fünfter Satz StPO).