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Entscheidung 14 Os 97/11p×

Entscheidung 14 Os 97/11p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os97/11p

Entscheidungsdatum

04.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf Z***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Senat von drei Richtern vom 9. November 2010, AZ 21 Bl 240/10t (ON 38 des Ermittlungsakts AZ 18 St 118/09f der Staatsanwaltschaft Innsbruck), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Bauer, sowie des Vertreters des Marcel M*****, Mag. Galla zu Recht erkannt:

Spruch

Im Ermittlungsverfahren AZ 18 St 118/09f der Staatsanwaltschaft Innsbruck verletzt der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Senat von drei Richtern vom 9. November 2010, AZ 21 Bl 240/10t (ON 38), Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 196, Absatz 2, StPO in der Fassung BGBl I 2009/52.

Text

Gründe:

Das bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu AZ 18 St 118/09f geführte Ermittlungsverfahren gegen Rudolf Z*****, Wilfried B*****, Elmar O*****, Gerhard M***** und Daniela M***** jeweils wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach den Paragraphen 206, (Absatz eins,), 207 (Absatz eins,) StGB, hinsichtlich Gerhard M***** und Daniela M***** (auch) als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, gegen Rudolf Z***** und Wilfried B***** überdies wegen des Verdachts der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, (Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,) StGB, jeweils zum Nachteil des am 1. Juli 2004 geborenen Marcel M***** und allfälliger weiterer minderjähriger Personen, wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 12. April 2010 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt (Anordnungs- und Bewilligungsbogen ON 1 S 23 f).

Den vom Unmündigen Marcel M***** - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L***** im Rahmen der dem Opfer von der Einrichtung Weißer Ring gemäß Paragraph 66, Absatz 2, StPO gewährten juristischen Prozessbegleitung (ON 13) - am 5. Mai 2010 rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Fortführung (ON 33) wies das Landesgericht Innsbruck als Senat von drei Richtern (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 3, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2009/52, nun Absatz 6, Ziffer 3,) mit Beschluss vom 9. November 2010, AZ 21 Bl 240/10t, gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2009/52) als unzulässig zurück (ON 38). Dies wurde (unter Berufung auf eine Kommentarstelle) im Wesentlichen damit begründet, dass juristische Prozessbegleitung für Opfer („im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a und b [§ 66 Absatz 2 ], StPO“) nicht die Einbringung eines Fortführungsantrags umfasse, weil sie „definitionsgemäß der Betreuung des Opfers während des Verfahrens“ diene, um „diesem die dadurch entstehenden (persönlichen) Belastungen erträglich zu machen“; einen „von einer nicht berechtigten Person“ eingebrachten Fortführungsantrag - dem im Anlassfall darüber hinaus (wie ausführlich dargelegt wurde) auch inhaltlich keine Berechtigung zukomme - habe das Gericht nach Paragraph 196, Absatz 2, StPO als unzulässig zurückzuweisen (ON 38 S 6 f).

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Senat von drei Richtern steht - wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gegenständlich wurde die Fortführung (ON 33) des Verfahrens im Namen des Unmündigen Marcel M***** als Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, StPO in Ausübung des ihm gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 8, StPO zustehenden Rechts vergleiche auch Paragraph 195, Absatz eins, StPO) und demnach nicht „von einer nicht berechtigten Person“ verlangt.

Ebenso wenig ist im Einschreiten des Rechtsanwalts im Rahmen der juristischen Prozessbegleitung (siehe ON 33 S 2 erster Absatz) ein Vertretungsmangel zu erblicken:

Juristische Prozessbegleitung ist Opfern im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO auf ihr Verlangen insoweit zu gewähren, als dies zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist und umfasst die - gesetzlich nicht beschränkte - rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Paragraph 66, Absatz 2, StPO). Dessen Vertretungsmacht erstreckt sich demnach auf sämtliche Prozesshandlungen, zu deren Wahrnehmung Opfer im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Litera a und b StPO berechtigt und die zur Wahrung ihres Beteiligungsinteresses (Paragraph 10, Absatz eins, StPO) erforderlich sind, und damit auch auf das Recht, mittels begründeten Antrags (Paragraph 195, Absatz 2, StPO) die Fortführung des Verfahrens zu verlangen vergleiche Kier, WK-StPO Paragraph 66, Rz 11; Pilnacek/Pleischl, Vorverfahren Rz 272 letzter Satz), wogegen auch nicht der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Hinweis auf juristische Prozessbegleitung „während des Verfahrens“ spricht (nach dem Ausschussbericht 406, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 10, soll nämlich dem Opfer - mit Blick auf die mit einem solchen Verfahren „verbundenen Belastungen“ „die Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte“ also [vor allem - aber nicht nur; Kier, WK-StPO Paragraph 66, Rz 3 f] jener nach Paragraph 66, Absatz eins, StPO ermöglicht werden).

Das Landesgericht Innsbruck als Senat von drei Richtern wäre daher gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO in der Fassung BGBl I 2009/52 (nun Absatz 2, erster Satz) zu einer meritorischen Erledigung des Antrags auf Fortführung verhalten gewesen.

Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil der ehemals Beschuldigten auswirkt, hat es mit ihrer Feststellung sein Bewenden (Paragraph 292, fünfter Satz StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98842

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00097.11P.1004.000

Im RIS seit

18.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014

Dokumentnummer

JJT_20111004_OGH0002_0140OS00097_11P0000_000