Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Dem Standpunkt der Mängelrüge zuwider wurden die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung (US 7 f) nicht offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) begründet. Die Tatrichter leiteten die kritisierten Konstatierungen aus einer vernetzten Betrachtung einer Reihe von (in der Beschwerde zudem unvollständig zitierten; vgl RIS-Justiz RS0119370) Verfahrensergebnissen, nämlich der auch zum Vorwurf gewerbsmäßiger Tatbegehung (vgl ON 68) geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers (vgl ON 87 S 7 ff), dem äußeren Tathergang sowie dem arbeitsteiligen, im Vorfeld abgesprochenen und eintrainierten Vorgehen ab, und schlossen solcherart mängelfrei auch aufgrund der Lebenserfahrung auf den Plan des in Deutschland bereits vier mal einschlägig verurteilten (US 11; ON 82) Beschwerdeführers, Einbruchsdiebstähle zu seinem „Gewerbe“ zu erheben (US 9), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.Dem Standpunkt der Mängelrüge zuwider wurden die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung (US 7 f) nicht offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) begründet. Die Tatrichter leiteten die kritisierten Konstatierungen aus einer vernetzten Betrachtung einer Reihe von (in der Beschwerde zudem unvollständig zitierten; vergleiche RIS-Justiz RS0119370) Verfahrensergebnissen, nämlich der auch zum Vorwurf gewerbsmäßiger Tatbegehung vergleiche ON 68) geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers vergleiche ON 87 S 7 ff), dem äußeren Tathergang sowie dem arbeitsteiligen, im Vorfeld abgesprochenen und eintrainierten Vorgehen ab, und schlossen solcherart mängelfrei auch aufgrund der Lebenserfahrung auf den Plan des in Deutschland bereits vier mal einschlägig verurteilten (US 11; ON 82) Beschwerdeführers, Einbruchsdiebstähle zu seinem „Gewerbe“ zu erheben (US 9), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.
Einzelne dieser erheblichen Umstände, die erst in ihrer Zusammenschau die Grundlage für die bekämpfte Feststellung bilden, können isoliert unter dem Aspekt der Z 5 nicht bekämpft werden, soweit die Tatrichter darin nicht - was hier nicht der Fall ist - erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt haben (RIS-Justiz RS0116737).Einzelne dieser erheblichen Umstände, die erst in ihrer Zusammenschau die Grundlage für die bekämpfte Feststellung bilden, können isoliert unter dem Aspekt der Ziffer 5, nicht bekämpft werden, soweit die Tatrichter darin nicht - was hier nicht der Fall ist - erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt haben (RIS-Justiz RS0116737).
Indem die Beschwerde die Eignung einzelner vom erkennenden Gericht herangezogener Argumente mit eigenen Beweiserwägungen zu einzelnen Verfahrensergebnissen als zur Begründung gewerbsmäßiger Tatbegehung ungeeignet bezeichnet und den Urteilsannahmen eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüberstellt (etwa: der Beschwerdeführer sei nicht professionell vorgegangen, arbeitsteiliges Vorgehen sowie die allgemeine Lebenserfahrung seien keine Begründung für gewerbsmäßige Begehungsweise und die Annahme des Gerichts, der Beschwerdeführer hätte weitere Taten begangen, wäre er nicht festgenommen worden, sei reine Spekulation), wird bloß unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.
Soweit sich der Beschwerdeführer unter dem Aspekt offenbar unzureichender Begründung auch gegen die Annahme professionellen Vorgehens durch Aleksandar P***** wendet, fehlt ihm die erforderliche Legitimation (§ 282 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0099257 [T3]).Soweit sich der Beschwerdeführer unter dem Aspekt offenbar unzureichender Begründung auch gegen die Annahme professionellen Vorgehens durch Aleksandar P***** wendet, fehlt ihm die erforderliche Legitimation (Paragraph 282, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0099257 [T3]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.