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Entscheidung 14 Os 97/12i×

Entscheidung 14 Os 97/12i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os97/12i

Entscheidungsdatum

16.10.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haberreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Goran Z***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Slobodan R***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Juni 2012, GZ 022 Hv 52/12v-88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Slobodan R***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil Slobodan R***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB (I/B) schuldig erkannt.

Danach hat er gemeinsam mit Goran Z***** und Aleksandar P***** am 10. Februar 2012 in W***** dem Paramjit S***** fremde bewegliche Sachen, wie Uhren, Schmuck und Bargeld durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen, indem P***** die Täter zum Tatort lenkte und dort Aufpasserdienste leistete, während Z***** und R***** mit einem Schraubenzieher mehrere Fenster aufbrachen, um in das Haus einzusteigen und die Gegenstände an sich zu nehmen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Dem Standpunkt der Mängelrüge zuwider wurden die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung (US 7 f) nicht offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) begründet. Die Tatrichter leiteten die kritisierten Konstatierungen aus einer vernetzten Betrachtung einer Reihe von (in der Beschwerde zudem unvollständig zitierten; vergleiche RIS-Justiz RS0119370) Verfahrensergebnissen, nämlich der auch zum Vorwurf gewerbsmäßiger Tatbegehung vergleiche ON 68) geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers vergleiche ON 87 S 7 ff), dem äußeren Tathergang sowie dem arbeitsteiligen, im Vorfeld abgesprochenen und eintrainierten Vorgehen ab, und schlossen solcherart mängelfrei auch aufgrund der Lebenserfahrung auf den Plan des in Deutschland bereits vier mal einschlägig verurteilten (US 11; ON 82) Beschwerdeführers, Einbruchsdiebstähle zu seinem „Gewerbe“ zu erheben (US 9), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.

Einzelne dieser erheblichen Umstände, die erst in ihrer Zusammenschau die Grundlage für die bekämpfte Feststellung bilden, können isoliert unter dem Aspekt der Ziffer 5, nicht bekämpft werden, soweit die Tatrichter darin nicht - was hier nicht der Fall ist - erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt haben (RIS-Justiz RS0116737).

Indem die Beschwerde die Eignung einzelner vom erkennenden Gericht herangezogener Argumente mit eigenen Beweiserwägungen zu einzelnen Verfahrensergebnissen als zur Begründung gewerbsmäßiger Tatbegehung ungeeignet bezeichnet und den Urteilsannahmen eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüberstellt (etwa: der Beschwerdeführer sei nicht professionell vorgegangen, arbeitsteiliges Vorgehen sowie die allgemeine Lebenserfahrung seien keine Begründung für gewerbsmäßige Begehungsweise und die Annahme des Gerichts, der Beschwerdeführer hätte weitere Taten begangen, wäre er nicht festgenommen worden, sei reine Spekulation), wird bloß unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.

Soweit sich der Beschwerdeführer unter dem Aspekt offenbar unzureichender Begründung auch gegen die Annahme professionellen Vorgehens durch Aleksandar P***** wendet, fehlt ihm die erforderliche Legitimation (Paragraph 282, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0099257 [T3]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E102102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0140OS00097.12I.1016.000

Im RIS seit

29.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20121016_OGH0002_0140OS00097_12I0000_000