Den Freispruch bekämpft das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In dieser rügt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit, daß sich das Erstgericht bei Würdigung der Verantwortung der Angeklagten - obwohl die "Bindungswirkung" des § 55 FinStrG zu beachten gewesen wäre - mit der Frage des Eintritts der Rechtskraft des vom Zollamt Salzburg am 12.Dezember 1984 erlassenen (sachgleichen) Abgabenbescheides nicht auseinandergesetzt hat. Demzufolge sei auch unerörtert geblieben, daß dessen Begründung den Passus enthalte, die Angeklagte habe ihren am 8.November 1983 gemachten Angaben zufolge die Pelzjacke im Herbst 1981 von der Firma K*** gekauft und übernommen, obwohl sie wußte, daß die Ware ohne Stellung beim Grenzzollamt in das Zollgebiet eingebracht wurde; auch fehle eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, daß die bescheidmäßig vorgeschriebenen Eingangsabgaben von 4.990 S (einschließlich des Säumniszuschlages) von der Angeklagten entrichtet worden sind. Die Rüge versagt.Den Freispruch bekämpft das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit einer auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In dieser rügt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit, daß sich das Erstgericht bei Würdigung der Verantwortung der Angeklagten - obwohl die "Bindungswirkung" des Paragraph 55, FinStrG zu beachten gewesen wäre - mit der Frage des Eintritts der Rechtskraft des vom Zollamt Salzburg am 12.Dezember 1984 erlassenen (sachgleichen) Abgabenbescheides nicht auseinandergesetzt hat. Demzufolge sei auch unerörtert geblieben, daß dessen Begründung den Passus enthalte, die Angeklagte habe ihren am 8.November 1983 gemachten Angaben zufolge die Pelzjacke im Herbst 1981 von der Firma K*** gekauft und übernommen, obwohl sie wußte, daß die Ware ohne Stellung beim Grenzzollamt in das Zollgebiet eingebracht wurde; auch fehle eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, daß die bescheidmäßig vorgeschriebenen Eingangsabgaben von 4.990 S (einschließlich des Säumniszuschlages) von der Angeklagten entrichtet worden sind. Die Rüge versagt.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Schöffengericht - wie sich zunächst schon aus der ausdrücklichen Bezugnahme im Urteil (vgl. S 277) auf die Anzeige und die Erhebungen des Zollamtes Salzburg, aber auch aus der weiteren Passage ergibt, wonach die Angeklagte erst anläßlich ihrer Vernehmung durch den Beamten des Zollamtes am 8.November 1983 erfahren hat, "daß die Jacke nicht verzollt, sondern nach Österreich geschmuggelt wurde" (S 278) - ohnedies mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß eine Hehlerei begründende Vortat - hier ein Schmuggel - in objektiver Hinsicht jedenfalls vorliegt. Da das Erstgericht aber auf Grund einer Gesamtbeurteilung der Verfahrensergebnisse - bei der es auch den Umstand, daß es sich bei dem sogenannten Auslieferungslager der Firma K*** in Salzburg, wo der Angeklagten die Jacke ausgefolgt wurde, um eine Schneiderei handelte, einer ausdrücklichen Erörterung unterzogen hat (S 278 f) - letztlich im Wege der ihm gemäß § 258 Abs 2 StPO zukommenden Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangte, daß der Angeklagten in subjektiver Hinsicht insoweit weder Vorsatz (§ 8 Abs 1 FinStrG) noch fahrlässiges Handeln (§ 8 Abs 2 leg. cit.) zum Vorwurf gemacht werden kann, war es nicht gehalten, sich gesondert auch noch mit der Frage des Eintritts der Rechtskraft des Abgabenbescheides und der (Art der) Begleichung der Abgabenschuld durch die Angeklagte, der die beschlagnahmt gewesene Pelzjacke nach sicherstellungsweiser Entrichtung der Eingangsabgaben und Erlag eines Geldbetrages von 12.300 S am 9.Dezember 1983 wieder ausgefolgt wurde (vgl. S 173), auseinanderzusetzen.Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Schöffengericht - wie sich zunächst schon aus der ausdrücklichen Bezugnahme im Urteil vergleiche S 277) auf die Anzeige und die Erhebungen des Zollamtes Salzburg, aber auch aus der weiteren Passage ergibt, wonach die Angeklagte erst anläßlich ihrer Vernehmung durch den Beamten des Zollamtes am 8.November 1983 erfahren hat, "daß die Jacke nicht verzollt, sondern nach Österreich geschmuggelt wurde" (S 278) - ohnedies mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß eine Hehlerei begründende Vortat - hier ein Schmuggel - in objektiver Hinsicht jedenfalls vorliegt. Da das Erstgericht aber auf Grund einer Gesamtbeurteilung der Verfahrensergebnisse - bei der es auch den Umstand, daß es sich bei dem sogenannten Auslieferungslager der Firma K*** in Salzburg, wo der Angeklagten die Jacke ausgefolgt wurde, um eine Schneiderei handelte, einer ausdrücklichen Erörterung unterzogen hat (S 278 f) - letztlich im Wege der ihm gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO zukommenden Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangte, daß der Angeklagten in subjektiver Hinsicht insoweit weder Vorsatz (Paragraph 8, Absatz eins, FinStrG) noch fahrlässiges Handeln (Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit.) zum Vorwurf gemacht werden kann, war es nicht gehalten, sich gesondert auch noch mit der Frage des Eintritts der Rechtskraft des Abgabenbescheides und der (Art der) Begleichung der Abgabenschuld durch die Angeklagte, der die beschlagnahmt gewesene Pelzjacke nach sicherstellungsweiser Entrichtung der Eingangsabgaben und Erlag eines Geldbetrages von 12.300 S am 9.Dezember 1983 wieder ausgefolgt wurde vergleiche S 173), auseinanderzusetzen.
Zudem übersieht die Beschwerde in diesem Zusammenhang zum einen, daß sich die im § 55 FinStrG statuierte Sperrwirkung für die Durchführung der Hauptverhandlung nur auf die in der zitierten Gesetzesstelle taxativ aufgezählten Abgaben und Steuern bezieht, zu denen Eingangsabgaben jedenfalls nicht gehören (SSt. 51/32; EvBl 1981/8, 1979/65 u.a.); sie läßt zum anderen in Ansehung selbst der von § 55 FinStrG betroffenen Abgaben unberücksichtigt, daß die rechtskräftige, bescheidmäßige und endgültige Abgabenfestsetzung durch die Finanzbehörden zwar in Ansehung der Höhe der Abgabenschuld absolut präjudiziell ist, daß aber das Strafgericht bei der Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens der Angeklagten völlig frei ist und selbständig und unabhängig die objektiven Tatbestandsmerkmale sowie, uneingeschränkt, die innere Tatseite einschließlich des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit selbst zu prüfenZudem übersieht die Beschwerde in diesem Zusammenhang zum einen, daß sich die im Paragraph 55, FinStrG statuierte Sperrwirkung für die Durchführung der Hauptverhandlung nur auf die in der zitierten Gesetzesstelle taxativ aufgezählten Abgaben und Steuern bezieht, zu denen Eingangsabgaben jedenfalls nicht gehören (SSt. 51/32; EvBl 1981/8, 1979/65 u.a.); sie läßt zum anderen in Ansehung selbst der von Paragraph 55, FinStrG betroffenen Abgaben unberücksichtigt, daß die rechtskräftige, bescheidmäßige und endgültige Abgabenfestsetzung durch die Finanzbehörden zwar in Ansehung der Höhe der Abgabenschuld absolut präjudiziell ist, daß aber das Strafgericht bei der Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens der Angeklagten völlig frei ist und selbständig und unabhängig die objektiven Tatbestandsmerkmale sowie, uneingeschränkt, die innere Tatseite einschließlich des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit selbst zu prüfen
hat (vgl. 13 Os 28/76 verstärkter Senat = SSt. 48/36 =hat vergleiche 13 Os 28/76 verstärkter Senat = SSt. 48/36 =
EvBl 1977/166 = RZ 1977/71).
Demzufolge war das Erstgericht auch zu der von der Beschwerde vermißten Erörterung der zuvor wiedergegebenen Begründung des Abgabenbescheides nicht gehalten, ganz abgesehen davon, daß dieser Begründung jene Untersuchungsergebnisse (bis zur Bescheiderlassung am 12.Dezember 1984) zugrunde liegen, die vom Schöffengericht bei der abschließenden Beurteilung der gesamten Verfahrensergebnisse ohnedies mitberücksichtigt worden sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).