Die dem Landesgericht St.Pölten im Verfahren AZ 14 E Vr 343/94 unterlaufene Unterlassung der Ersichtlichmachung des Widerrufes der bedingten Strafnachsicht zu AZ 14 E Vr 49/92 und der bedingten Entlassung zu AZ 14 BE 11/92 verletzt das Gesetz im § 494 a Abs 7 StPO. Die nach dieser Gesetzesstelle gebotene unverzügliche Verständigung soll sicherstellen, daß das ohne Eingreifen der Regelung des § 494 a StPO zuständige Gericht von einer seine Vorentscheidung betreffenden Verfügung Kenntnis erhält und nicht seinerseits eine Entscheidungskompetenz in Anspruch nimmt. Dieser Zweck kann nur dann erreicht werden, wenn die Verständigung sogleich nach der Beschlußfassung ohne Rücksicht darauf erfolgt, ob diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht. Solcherart wäre hier vermieden worden, daß der Vertretungsrichter in Unkenntnis der Widerrufsentscheidungen über die endgültige Nachsicht Beschlüsse faßt.Die dem Landesgericht St.Pölten im Verfahren AZ 14 E römisch fünf r 343/94 unterlaufene Unterlassung der Ersichtlichmachung des Widerrufes der bedingten Strafnachsicht zu AZ 14 E römisch fünf r 49/92 und der bedingten Entlassung zu AZ 14 BE 11/92 verletzt das Gesetz im Paragraph 494, a Absatz 7, StPO. Die nach dieser Gesetzesstelle gebotene unverzügliche Verständigung soll sicherstellen, daß das ohne Eingreifen der Regelung des Paragraph 494, a StPO zuständige Gericht von einer seine Vorentscheidung betreffenden Verfügung Kenntnis erhält und nicht seinerseits eine Entscheidungskompetenz in Anspruch nimmt. Dieser Zweck kann nur dann erreicht werden, wenn die Verständigung sogleich nach der Beschlußfassung ohne Rücksicht darauf erfolgt, ob diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht. Solcherart wäre hier vermieden worden, daß der Vertretungsrichter in Unkenntnis der Widerrufsentscheidungen über die endgültige Nachsicht Beschlüsse faßt.
Diese Beschlüsse des Landesgerichtes St.Pölten vom 12.Juli 1996, GZ 14 E Vr 49/92-34, mit dem der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten endgültig nachgesehen wurde, sowie vom 15.Juli 1996, GZ 14 BE 11/92-10, mit dem die Entlassung des Manfred M***** aus den mit den Urteilen des Bezirksgerichtes Melk U 86/89 und U 29/90 verhängten Freiheitsstrafen für endgültig erklärt wurde, verletzen das Gesetz in dem sich aus §§ 494 a Abs 4 StPO iVm § 43 Abs 2 StGB sowie aus §§ 17 Abs 4, 180 Abs 1 StVG iVm § 48 Abs 3 StGB ergebenden Verbot, nach aufrechter (wenn auch nicht rechtskräftiger) Beschlußfassung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht bzw der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe nochmals in dieser Sache zu entscheiden.Diese Beschlüsse des Landesgerichtes St.Pölten vom 12.Juli 1996, GZ 14 E römisch fünf r 49/92-34, mit dem der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten endgültig nachgesehen wurde, sowie vom 15.Juli 1996, GZ 14 BE 11/92-10, mit dem die Entlassung des Manfred M***** aus den mit den Urteilen des Bezirksgerichtes Melk U 86/89 und U 29/90 verhängten Freiheitsstrafen für endgültig erklärt wurde, verletzen das Gesetz in dem sich aus Paragraphen 494, a Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, StGB sowie aus Paragraphen 17, Absatz 4, 180, Absatz eins, StVG in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 3, StGB ergebenden Verbot, nach aufrechter (wenn auch nicht rechtskräftiger) Beschlußfassung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht bzw der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe nochmals in dieser Sache zu entscheiden.
Der - nach §§ 43 Abs 2 und 48 Abs 3 StGB der endgültigen Nachsicht der Strafe (bzw ihres Teiles oder Restes) entgegenstehende - Widerrufsbeschluß unterliegt nämlich schon vor Eintritt seiner Rechtskraft nur noch der Behebung oder Abänderung im Wege der in den Prozeßgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe. Er ist somit ab seiner Verkündung (§ 494 a Abs 4 StPO) insoweit mit einer Bindungswirkung ausgestattet, als weder das erkennende Gericht noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene Kassation dieses Beschlusses über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen darf (EvBl 1989/64). Die Feststellungsbeschlüsse des Landesgerichtes St.Pölten vom 12.Juli 1996, GZ 14 E Vr 49/92-34, und vom 15.Juli 1996, GZ 14 BE 11/92-10, konnten somit den schon vorher durch das zuständige Gericht wirksam beschlossenen Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung nicht beseitigen.Der - nach Paragraphen 43, Absatz 2 und 48 Absatz 3, StGB der endgültigen Nachsicht der Strafe (bzw ihres Teiles oder Restes) entgegenstehende - Widerrufsbeschluß unterliegt nämlich schon vor Eintritt seiner Rechtskraft nur noch der Behebung oder Abänderung im Wege der in den Prozeßgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe. Er ist somit ab seiner Verkündung (Paragraph 494, a Absatz 4, StPO) insoweit mit einer Bindungswirkung ausgestattet, als weder das erkennende Gericht noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene Kassation dieses Beschlusses über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen darf (EvBl 1989/64). Die Feststellungsbeschlüsse des Landesgerichtes St.Pölten vom 12.Juli 1996, GZ 14 E römisch fünf r 49/92-34, und vom 15.Juli 1996, GZ 14 BE 11/92-10, konnten somit den schon vorher durch das zuständige Gericht wirksam beschlossenen Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung nicht beseitigen.
Obwohl diese Beschlüsse daher für Manfred M***** keinerlei Rechtswirkung entfalten können, waren sie aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (Mayerhofer StPO4 § 494 a E 20 b).Obwohl diese Beschlüsse daher für Manfred M***** keinerlei Rechtswirkung entfalten können, waren sie aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (Mayerhofer StPO4 Paragraph 494, a E 20 b).