Der Mängelrüge (Z 5) zuwider betrifft der Umstand, ob Marinica U***** der "führende Kopf der Straftaten" war, ebensowenig eine für die Schuldfrage entscheidende Tatsache wie jener, dass der Beschwerdeführer diesem 8.000 DM schuldete (S 91, 113/V), hat doch Christian A***** sich im Verfahren nie damit verantwortet, seine Mittäterschaft mit dem "Abarbeiten" dieser Schuld limitieren zu wollen, wie die Beschwerde - als unzulässige Neuerung - spekuliert. Im Übrigen betrug der Beutewert der im Oktober 1999 gesetzten ersten Einbruchsserie schon weit über 800.000 S und beteiligte sich der Beschwerdeführer, obwohl er damit seine Verbindlichkeiten jedenfalls "beglichen" hatte, dennoch an der zweiten, im Dezember 1999 verübten.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider betrifft der Umstand, ob Marinica U***** der "führende Kopf der Straftaten" war, ebensowenig eine für die Schuldfrage entscheidende Tatsache wie jener, dass der Beschwerdeführer diesem 8.000 DM schuldete (S 91, 113/V), hat doch Christian A***** sich im Verfahren nie damit verantwortet, seine Mittäterschaft mit dem "Abarbeiten" dieser Schuld limitieren zu wollen, wie die Beschwerde - als unzulässige Neuerung - spekuliert. Im Übrigen betrug der Beutewert der im Oktober 1999 gesetzten ersten Einbruchsserie schon weit über 800.000 S und beteiligte sich der Beschwerdeführer, obwohl er damit seine Verbindlichkeiten jedenfalls "beglichen" hatte, dennoch an der zweiten, im Dezember 1999 verübten.
Indem die das Vorbringen der Mängelrüge unter dem Prätext eines Feststellungsmangels wiederholende Subsumtionsrüge (Z 10) die dezidierten Urteilsannahmen über die gewerbsmäßige Begehung im Sinne § 130 dritter und vierter Fall StGB (US 14, 15, 20) übergeht, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung.Indem die das Vorbringen der Mängelrüge unter dem Prätext eines Feststellungsmangels wiederholende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die dezidierten Urteilsannahmen über die gewerbsmäßige Begehung im Sinne Paragraph 130, dritter und vierter Fall StGB (US 14, 15, 20) übergeht, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.