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Entscheidung 14 Os 98/00×

Entscheidung 14 Os 98/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os98/00

Entscheidungsdatum

12.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dan N***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian A***** und die Berufungen der Angeklagten Dan N***** und Marian K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 4. Mai 2000, GZ 23 römisch fünf r 1.700/99-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Dem Angeklagten Christian A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden - unter anderem - Dan N*****, Christian A***** und Marian K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (römisch eins A 1 bis 7, B 1 bis 11) schuldig erkannt, weil sie in der Zeit von 25. Oktober bis 14. Dezember 1999 in Vorarlberg als Mittäter in zahlreichen, im Spruch näher detaillierten Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert anderen mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht hatten, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die schweren Diebstähle durch Einbruch (in Gebäude) in der Absicht begangen hatten, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Marian K***** liegt auch noch das Verbrechen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 4, StGB zur Last (römisch vier), weil er unter anderem seine genannten Mittäter bei der Verbringung bei einem Einbruch in ein Elektrogeschäft gestohlener Geräte im Wert von 689.135 S (römisch eins A 7) nach Berlin unterstützt hatte.

Die sich ausschließlich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung richtende, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian A***** geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider betrifft der Umstand, ob Marinica U***** der "führende Kopf der Straftaten" war, ebensowenig eine für die Schuldfrage entscheidende Tatsache wie jener, dass der Beschwerdeführer diesem 8.000 DM schuldete (S 91, 113/V), hat doch Christian A***** sich im Verfahren nie damit verantwortet, seine Mittäterschaft mit dem "Abarbeiten" dieser Schuld limitieren zu wollen, wie die Beschwerde - als unzulässige Neuerung - spekuliert. Im Übrigen betrug der Beutewert der im Oktober 1999 gesetzten ersten Einbruchsserie schon weit über 800.000 S und beteiligte sich der Beschwerdeführer, obwohl er damit seine Verbindlichkeiten jedenfalls "beglichen" hatte, dennoch an der zweiten, im Dezember 1999 verübten.

Indem die das Vorbringen der Mängelrüge unter dem Prätext eines Feststellungsmangels wiederholende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die dezidierten Urteilsannahmen über die gewerbsmäßige Begehung im Sinne Paragraph 130, dritter und vierter Fall StGB (US 14, 15, 20) übergeht, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E59267 14D00980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00098..0912.000

Dokumentnummer

JJT_20000912_OGH0002_0140OS00098_0000000_000