Gründe:
Der am 18. September 1955 geborene Roman D***** befand sich seit 7. Mai 2002 (ON 8) in Untersuchungshaft; gegen ihn wurde die Voruntersuchung wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB geführt. In der Zwischenzeit erhob die Staatsanwaltschaft gegen ihn den Strafantrag vom 22. August 2002 wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, und er wurde mit Beschluss vom 29. August 2002 gegen gelindere Mittel enthaftet.Der am 18. September 1955 geborene Roman D***** befand sich seit 7. Mai 2002 (ON 8) in Untersuchungshaft; gegen ihn wurde die Voruntersuchung wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB geführt. In der Zwischenzeit erhob die Staatsanwaltschaft gegen ihn den Strafantrag vom 22. August 2002 wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, und er wurde mit Beschluss vom 29. August 2002 gegen gelindere Mittel enthaftet.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht einer Beschwerde des Roman D***** gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 21. Juni 2002 (ON 28) auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese seinerseits aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO fort.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht einer Beschwerde des Roman D***** gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 21. Juni 2002 (ON 28) auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese seinerseits aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und d StPO fort.
Darnach richtet sich gegen den Beschuldigten der - unbekämpft gebliebene - dringende Tatverdacht, er habe in Werndorf (I) die nachgenannten Personen mit dem Tode gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwarDarnach richtet sich gegen den Beschuldigten der - unbekämpft gebliebene - dringende Tatverdacht, er habe in Werndorf (römisch eins) die nachgenannten Personen mit dem Tode gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1) am 12. Feber 2002 Günter S***** und Hubert S***** durch die Äußerungen: "Du wirst als Nachbar nicht länger überleben. Ihr habt mit einem Zigeuner noch nie zu tun gehabt und ich werde wen schicken, der euch ausräuchert", sowie "Do schieß i die eini!", wobei er gleichzeitig mit dem Finger gegen die Schläfe zeigte;
2) am 20. Feber 2002 Erika G***** durch die Äußerung: "Wenn ich meine Existenz verliere, dann verliert ihr eure Existenz, ich lösche euch alle aus";
3) in der Zeit zwischen 25. und 30. März 2002 Erika G***** durch die Äußerung: "Wenn ihr mich noch einmal anzeigt, dann bringe ich euch alle um";
4) am 31. März 2002 Britta P***** und ihre Schwester Barbara S*****, indem er, mit einem Luftdruckgewehr bewaffnet, auf die Aufforderung der Britta P*****, er solle doch endlich tun, was er schon immer tun wollte, antwortete, dass er dies nicht selbst mache, sondern ein anderer im Sommer, und sie solle bereits mit ihrer Schwester zu beten anfangen;
5) am 21. April 2002 Günter S***** und Hubert S***** durch zweimaliges gezieltes Hinüberschießen auf das Nachbargrundstück, auf dem sich die beiden aufhielten;
6) am 4. Mai 2002 Günter S*****, Sigrid S***** und Hubert S***** durch die Äußerung: "i putz die alle weg", wobei er diese Worte durch Onaniebewegungen untermauerte;
7) am 5. Mai 2002 Günter S***** und Mag. Bernhard M***** durch die Äußerung: "Ich habe eine Pumpgun, wüst sie sehen, und wenn bei der G'schicht was ausakommt, dann hol ich di Pumpgun und ram und putz alle weg. Ich hab' eine und wüst sie sehen";
(II) am 3. Mai 2002 eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bewegungsmelder des Günter S***** im Wert von ca 30 bis 50 EUR durch einen Schlag mit einem bislang unbekannten Gegenstand beschädigt.(römisch zwei) am 3. Mai 2002 eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bewegungsmelder des Günter S***** im Wert von ca 30 bis 50 EUR durch einen Schlag mit einem bislang unbekannten Gegenstand beschädigt.