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Entscheidung 14 Os 98/02×

Entscheidung 14 Os 98/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os98/02

Entscheidungsdatum

10.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roman D***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 9. Juli 2002, AZ 10 Bs 175/02, GZ 15 Ur 135/02a-37, des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Roman D***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Der am 18. September 1955 geborene Roman D***** befand sich seit 7. Mai 2002 (ON 8) in Untersuchungshaft; gegen ihn wurde die Voruntersuchung wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB geführt. In der Zwischenzeit erhob die Staatsanwaltschaft gegen ihn den Strafantrag vom 22. August 2002 wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, und er wurde mit Beschluss vom 29. August 2002 gegen gelindere Mittel enthaftet.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht einer Beschwerde des Roman D***** gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 21. Juni 2002 (ON 28) auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese seinerseits aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und d StPO fort.

Darnach richtet sich gegen den Beschuldigten der - unbekämpft gebliebene - dringende Tatverdacht, er habe in Werndorf (römisch eins) die nachgenannten Personen mit dem Tode gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1) am 12. Feber 2002 Günter S***** und Hubert S***** durch die Äußerungen: "Du wirst als Nachbar nicht länger überleben. Ihr habt mit einem Zigeuner noch nie zu tun gehabt und ich werde wen schicken, der euch ausräuchert", sowie "Do schieß i die eini!", wobei er gleichzeitig mit dem Finger gegen die Schläfe zeigte;

2) am 20. Feber 2002 Erika G***** durch die Äußerung: "Wenn ich meine Existenz verliere, dann verliert ihr eure Existenz, ich lösche euch alle aus";

3) in der Zeit zwischen 25. und 30. März 2002 Erika G***** durch die Äußerung: "Wenn ihr mich noch einmal anzeigt, dann bringe ich euch alle um";

4) am 31. März 2002 Britta P***** und ihre Schwester Barbara S*****, indem er, mit einem Luftdruckgewehr bewaffnet, auf die Aufforderung der Britta P*****, er solle doch endlich tun, was er schon immer tun wollte, antwortete, dass er dies nicht selbst mache, sondern ein anderer im Sommer, und sie solle bereits mit ihrer Schwester zu beten anfangen;

5) am 21. April 2002 Günter S***** und Hubert S***** durch zweimaliges gezieltes Hinüberschießen auf das Nachbargrundstück, auf dem sich die beiden aufhielten;

6) am 4. Mai 2002 Günter S*****, Sigrid S***** und Hubert S***** durch die Äußerung: "i putz die alle weg", wobei er diese Worte durch Onaniebewegungen untermauerte;

7) am 5. Mai 2002 Günter S***** und Mag. Bernhard M***** durch die Äußerung: "Ich habe eine Pumpgun, wüst sie sehen, und wenn bei der G'schicht was ausakommt, dann hol ich di Pumpgun und ram und putz alle weg. Ich hab' eine und wüst sie sehen";

(römisch zwei) am 3. Mai 2002 eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bewegungsmelder des Günter S***** im Wert von ca 30 bis 50 EUR durch einen Schlag mit einem bislang unbekannten Gegenstand beschädigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Grundrechtsbeschwerde, die sich gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr und die unterbliebene Enthaftung gegen gelindere Mittel wendet, ist nicht berechtigt. Was die vom Oberlandesgericht herangezogenen Haftgründe betrifft, so erachtet der Beschwerdeführer die Art der beiden Vorverurteilungen (eine aus 1994 stammende Verurteilung wegen Paragraph 80, StGB zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre und eine Verurteilung aus 1997 wegen Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen) zu wenig ihrer Art nach berücksichtigt. Diesen Vorverurteilungen kommt allerdings angesichts des vom Oberlandesgericht hervorgehobenen Ausmaßes der wiederholten und gegenüber vielen verschiedenen Personen

  • Strichaufzählung
    teilweise sogar noch in Gegenwart der einschreitenden Gendarmeriebeamten - geäußerten gefährlichen Drohungen mit dem Tod, deren der Beschwerdeführer dringend verdächtigt ist, und dem daraus resultierenden hohen Aggressionspotential unter dem Gesichtspunkt der
  • Strichaufzählung
    demnach zu Recht angenommen - Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr keine Bedeutung zu.
Das gilt in gleicher Weise für den Beschwerdeeinwand, das Oberlandesgericht hätte die Ablehnung einer Weisung, sich vom bisherigen Wohnsitz in Werndorf fernzuhalten, nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass eine alternative Unterkunftsmöglichkeit für den Beschuldigten nicht aktenkundig sei. Konnte doch bei dem hohen und gegen mehrere Personen gerichteten Aggressionspotential nach der zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses gegebenen Haftdauer von etwas über zwei Monaten eine solche Weisung keineswegs geeignet erscheinen, die in der Vermeidung einer Tatwiederholung und Ausführung der angedrohten Gewalttaten gelegenen Haftzwecke zu erreichen.
Da die Untersuchungshaft - im relevanten Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses - auch nicht unangemessen andauerte, wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodass seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E66938 14Os98.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00098.02.0910.000

Dokumentnummer

JJT_20020910_OGH0002_0140OS00098_0200000_000