Der nominell aus Z 9 lit a und b sowie Z 10, der Sache nach nur aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO, ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der nominell aus Ziffer 9, Litera a und b sowie Ziffer 10,, der Sache nach nur aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die These, wonach bei der Unterscheidung zwischen vollendetem und versuchtem Raub "die oberstgerichtliche Judikatur zum Diebstahl (§ 127 StGB) zu gelten" habe, erschöpft sich in bloßer Rechtsbehauptung (vgl demgegenüber statt aller: Fabrizy StGB8 § 142 Rz 8, wonach Vollendung zu dem Zeitpunkt eintritt, zu welchem das Tatobjekt dem "unmittelbaren Zugriff" des Opfers entzogen ist).Die These, wonach bei der Unterscheidung zwischen vollendetem und versuchtem Raub "die oberstgerichtliche Judikatur zum Diebstahl (Paragraph 127, StGB) zu gelten" habe, erschöpft sich in bloßer Rechtsbehauptung vergleiche demgegenüber statt aller: Fabrizy StGB8 Paragraph 142, Rz 8, wonach Vollendung zu dem Zeitpunkt eintritt, zu welchem das Tatobjekt dem "unmittelbaren Zugriff" des Opfers entzogen ist).
Zudem sagt die Beschwerde nicht, warum ein weitab vom Tatort gelegenes Haus, wohin sich der Angeklagte geflüchtet hatte und wo er schließlich mit Hilfe von Passanten entdeckt und stellig gemacht werden konnte, "im Machtbereich" des Opfers gestanden sein soll. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Zudem sagt die Beschwerde nicht, warum ein weitab vom Tatort gelegenes Haus, wohin sich der Angeklagte geflüchtet hatte und wo er schließlich mit Hilfe von Passanten entdeckt und stellig gemacht werden konnte, "im Machtbereich" des Opfers gestanden sein soll. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.