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Entscheidung 14 Os 98/05a×

Entscheidung 14 Os 98/05a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os98/05a

Entscheidungsdatum

20.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Matthias T***** und über die Berufung des Angeklagten Martin S***** gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 17. Juni 2005, GZ 414 Hv 2/05p-50, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Martin S***** gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Matthias T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Martin S***** (A.) und Matthias T***** (B.) des (richtig: der) Verbrechen(s) des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, letzterer als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Demnach haben in Wien

A. Martin S***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe, indem er Opfern zurief: „Gibs Geld her!" und ihnen eine CO2-Pistole vorhielt, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

1. am 24. März 2005 Verfügungsberechtigten der Firma Z***** Bargeld in der Höhe von ca 3.000 Euro dadurch, dass er die Kassiererin Tanja Se***** mit der CO2-Pistole bedrohte und mit Gewalt, indem er diese zur Kassa drängte, worauf sie den vorgenannten Bargeldbetrag an ihn ausfolgte;

2. am 31. März 2005 Verfügungsberechtigten der Firma B***** Bargeld in der Höhe von 2.480 Euro, indem er die Kassiererin Sandra W***** mit der CO2-Pistole bedrohte, worauf diese den vorgenannten Bargeldbetrag herausgab;

B. Matthias T***** zur Ausführung der in den Punkten A. 1. und 2. angeführten strafbaren Handlungen des Martin S***** dadurch beigetragen, dass er gemeinsam mit diesem die Taten plante, ihm die Tatwaffe übergab, ihn zum Tatort begleitete und in unmittelbarer Nähe zum Tatort Aufpasserdienste leistete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Matthias T***** allein aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vermag keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Den Geschworenen lagen zur Wahrheitsfindung (ua) die in der Hauptverhandlung erörterten (S 405) den Beschwerdeführer im Sinne des Schuldspruchs belastenden sicherheitsbehördlichen Angaben des Mitangeklagten S***** vor (S 115 ff), die er bei der Journalrichterin am 3. April 2005 als richtig bezeichnete und zum Inhalt seiner Beschuldigtenverantwortung erhob (S 159). Demgemäß wurden beide Raubüberfälle gemeinsam geplant und die Tatwaffe vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt, der S***** jeweils zum Tatort begleitete und dort Aufpasserdienste leisten sollte.

Mit dem Hinweis auf seine leugnende Verantwortung und die ihn in der Folge entlastenden Angaben des Mitangeklagten S***** bekämpft der Angeklagte lediglich nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die von Willkür und erheblichen Bedenken freie Beweiswürdigung der Geschworenen.

Dahinstehen kann, ob es beim zweiten Überfall tatsächlich zu Aufpasserdiensten des Beschwerdeführers gekommen ist, oder er einen psychischen Tatbeitrag durch deren Zusicherung geleistet hat (S 119). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 344, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E78492 14Os98.05a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00098.05A.0920.000

Dokumentnummer

JJT_20050920_OGH0002_0140OS00098_05A0000_000