Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Peter H***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./1./ bis 4./), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./4./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 2 StGB (II./1./ bis 3./) und des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Peter H***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins./1./ bis 4./), des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins./4./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch zwei./1./ bis 3./) und des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.
Danach hat er in Thaur und Innsbruck
I./ mit nachfolgend angeführten unmündigen Personen den Beischlaf sowie dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar:römisch eins./ mit nachfolgend angeführten unmündigen Personen den Beischlaf sowie dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar:
1./ zwischen 1997 und März 2001 mit seinem am 4. September 1987 geborenen Stiefbruder Andreas W*****, indem er diesen wiederholt oral befriedigte und den Analverkehr an ihm durchführte; 2./ im Frühjahr 2003 mit seinem am 18. Juni 1994 geborenen Halbbruder Dominik W*****, indem er ihn oral befriedigte und sich von ihm oral befriedigen ließ, den Analverkehr an ihm vollzog und seinen Finger in dessen Anus einführte;
3./ zwischen Anfang Mai bis ca Mitte Juni 2004 mit der am 29. Juli 1995 geborenen Angela M*****, indem er von ihr den Oralverkehr an ihm durchführen ließ;
4./ am 15. Juni 2004 mit der am 30. Juli 1990 geborenen Nina F*****, indem er sie auf das Bett warf, beide Hände über ihren Kopf festhielt, mit seinen Beinen ihre Oberschenkel auseinanderdrückte und sodann gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr durchführte;
II./ an den unter Punkt I./1./, 2./ und 3./ angeführten unmündigen Personen außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, von diesen an sich vornehmen lassen bzw dazu verleitet, geschlechtliche Handlungen an sich vorzunehmen, um sich geschlechtlich zu erregen, und zwar:römisch zwei./ an den unter Punkt römisch eins./1./, 2./ und 3./ angeführten unmündigen Personen außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, von diesen an sich vornehmen lassen bzw dazu verleitet, geschlechtliche Handlungen an sich vorzunehmen, um sich geschlechtlich zu erregen, und zwar:
1./ zwischen 1997 und März 2001 mit seinem am 4. September 1987 geborenen Stiefbruder Andreas W*****, indem er diesen wiederholt manuell befriedigte und ihn dazu verleitete, in seinen Mund zu urinieren;
2./ im Frühjahr 2003 mit seinem am 18. Juni 1994 geborenen Halbbruder Dominik W*****, indem er ihn wiederholt manuell befriedigte, sich von ihm manuell befriedigen ließ und ihn dazu verleitete, in seinen Mund zu urinieren;
3./ zwischen Anfang Mai und Mitte Juni 2004 mit der am 29. Juli 1995 geborenen Angela M*****, indem er sie am Geschlechtsteil betastete sowie dadurch, dass er sie aufforderte, für Fotoaufnahmen zur Hervorhebung des Geschlechtsteiles die Beine auseinander zu spreizen, um sich geschlechtlich zu erregen und hievon auch Fotos anfertigte; III./ zwischen Anfang Mai bis Juni 2004 eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person, nämlich der am 29. Juli 1995 geborenen Angela M*****, vorgenommen, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er sich vor ihr manuell befriedigte.3./ zwischen Anfang Mai und Mitte Juni 2004 mit der am 29. Juli 1995 geborenen Angela M*****, indem er sie am Geschlechtsteil betastete sowie dadurch, dass er sie aufforderte, für Fotoaufnahmen zur Hervorhebung des Geschlechtsteiles die Beine auseinander zu spreizen, um sich geschlechtlich zu erregen und hievon auch Fotos anfertigte; römisch drei./ zwischen Anfang Mai bis Juni 2004 eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person, nämlich der am 29. Juli 1995 geborenen Angela M*****, vorgenommen, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er sich vor ihr manuell befriedigte.
Der vom Angeklagten dagegen erhobenen und auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der vom Angeklagten dagegen erhobenen und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.