Der dagegen aus dem Grund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus dem Grund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichtete Subsumtionsrüge verfehlt den in den tatsächlichen Urteilsannahmen bestehenden gesetzlichen Bezugspunkt. Sie ignoriert die - für die Annahme der Qualifikation nach § 130 vierter Fall StGB ausreichenden - Konstatierungen, wonach der Angeklagte die Absicht hatte, sich auch in Zukunft durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 5 iVm US 6 und 2). Soweit die Rüge Feststellungen darüber vermisst, welches Einkommen der Beschwerdeführer im Tatzeitraum erzielte, wie er seinen Lebensunterhalt bestritt und welche monatlichen Aufwendungen er hatte, lässt sie nicht erkennen, aus welchem Grund diese Umstände schuld- oder subsumtionsrelevant sein sollen.Die gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichtete Subsumtionsrüge verfehlt den in den tatsächlichen Urteilsannahmen bestehenden gesetzlichen Bezugspunkt. Sie ignoriert die - für die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 130, vierter Fall StGB ausreichenden - Konstatierungen, wonach der Angeklagte die Absicht hatte, sich auch in Zukunft durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 5 in Verbindung mit US 6 und 2). Soweit die Rüge Feststellungen darüber vermisst, welches Einkommen der Beschwerdeführer im Tatzeitraum erzielte, wie er seinen Lebensunterhalt bestritt und welche monatlichen Aufwendungen er hatte, lässt sie nicht erkennen, aus welchem Grund diese Umstände schuld- oder subsumtionsrelevant sein sollen.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass bei der Beurteilung der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit (§ 130 StGB) nicht auf das Verhältnis, in dem die angestrebten kriminellen Einkünfte zum sonstigen Einkommen des Täters stehen, abzustellen ist (Rainer SbgK § 70 Rz 25).Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass bei der Beurteilung der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 130, StGB) nicht auf das Verhältnis, in dem die angestrebten kriminellen Einkünfte zum sonstigen Einkommen des Täters stehen, abzustellen ist (Rainer SbgK Paragraph 70, Rz 25).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.