Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Ihre Überzeugung von seiner Täterschaft haben die Tatrichter auf die für zuverlässig befundene, den leugnenden Angeklagten belastende Aussage des Mittäters Flaviu F***** gestützt und sich dabei auch mit dessen teils widersprüchlichen Angaben auseinandergesetzt (US 13 ff), was unter dem Aspekt von Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden ist. Indem die Rüge den Überlegungen der Tatrichter eigenständige Beweiswerterwägungen (wonach sich Flaviu F***** bei wahrheitsgemäßer Aussage in der Hauptverhandlung einer Verleumdung schuldig gemacht hätte und der Angeklagte zu dessen gezielter Verfolgung dadurch beigetragen habe, dass er ihn anhand eines Lichtbilds identifizierte) entgegensetzt, bekämpft sie bloß unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld die Beweiswürdigung.Ihre Überzeugung von seiner Täterschaft haben die Tatrichter auf die für zuverlässig befundene, den leugnenden Angeklagten belastende Aussage des Mittäters Flaviu F***** gestützt und sich dabei auch mit dessen teils widersprüchlichen Angaben auseinandergesetzt (US 13 ff), was unter dem Aspekt von Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden ist. Indem die Rüge den Überlegungen der Tatrichter eigenständige Beweiswerterwägungen (wonach sich Flaviu F***** bei wahrheitsgemäßer Aussage in der Hauptverhandlung einer Verleumdung schuldig gemacht hätte und der Angeklagte zu dessen gezielter Verfolgung dadurch beigetragen habe, dass er ihn anhand eines Lichtbilds identifizierte) entgegensetzt, bekämpft sie bloß unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld die Beweiswürdigung.
Weshalb nur (arg: „zumal dann“) im Fall der als unterblieben kritisierten Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung im Verfahren gegen Flaviu F*****, „bzw“ bei gemeinsamer Führung des Strafverfahrens gegen diesen und den Beschwerdeführer „eine Gesamtbeurteilung möglich gewesen wäre und auch der Beweggründe bzw die Glaubwürdigkeit der Angaben der beiden angeblich am Tatgeschehen beteiligten Personen in Gegenüberstellung leichter gewesen wäre“, bleibt unklar.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erweckt mit den Hinweisen auf (wie dargelegt im Urteil ohnedies erörterte) Widersprüche in den Angaben des Flaviu F***** und die (ebenso berücksichtigte) Mitwirkung des Angeklagten an der Ausforschung des Flaviu F***** (US 17) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erweckt mit den Hinweisen auf (wie dargelegt im Urteil ohnedies erörterte) Widersprüche in den Angaben des Flaviu F***** und die (ebenso berücksichtigte) Mitwirkung des Angeklagten an der Ausforschung des Flaviu F***** (US 17) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen.
Schließlich sind die zum Motiv vermissten Feststellungen (Z 9 lit a) - weil dieses für die Schuld- und Subsumtionsfrage bedeutungslos ist (RIS-Justiz RS0088761) - nicht entscheidungsrelevant.Schließlich sind die zum Motiv vermissten Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,) - weil dieses für die Schuld- und Subsumtionsfrage bedeutungslos ist (RIS-Justiz RS0088761) - nicht entscheidungsrelevant.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.