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Entscheidung 14 Os 98/20y×

Entscheidung 14 Os 98/20y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os98/20y (14Os99/20w)

Entscheidungsdatum

03.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Dr. Koller im Verfahren zur Unterbringung des Dr. ***** K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 33 Hv 51/04s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerden des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Juli 2020, AZ 19 Bs 126/20y (ON 1702 der Hv-Akten) und AZ 19 Fss 2/20t (ON 1703), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem zu AZ 19 Fss 2/20t gefassten Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen Fristsetzungsantrag des Betroffenen ab. Die dagegen ergriffene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen solche Entscheidungen keinen weiteren Rechtszug vorsieht (Paragraph 91, Absatz 3, letzter Satz GOG).

Gleiches gilt für die (gemeinsam ausgeführte) Beschwerde gegen den zu AZ 19 Bs 126/20y gefassten Beschluss, mit welchem das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Betroffenen zurückwies (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E129655

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00098.20Y.1103.000

Im RIS seit

16.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020

Dokumentnummer

JJT_20201103_OGH0002_0140OS00098_20Y0000_000