Entscheidung 14 Os 98/20y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
14Os98/20y (14Os99/20w)
Entscheidungsdatum
03.11.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Dr. Koller im Verfahren zur Unterbringung des Dr. ***** K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 33 Hv 51/04s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerden des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Juli 2020, AZ 19 Bs 126/20y (ON 1702 der Hv-Akten) und AZ 19 Fss 2/20t (ON 1703), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Dr. Koller im Verfahren zur Unterbringung des Dr. ***** K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 33 Hv 51/04s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerden des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Juli 2020, AZ 19 Bs 126/20y (ON 1702 der Hv-Akten) und AZ 19 Fss 2/20t (ON 1703), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem zu AZ 19 Fss 2/20t gefassten Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen Fristsetzungsantrag des Betroffenen ab. Die dagegen ergriffene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen solche Entscheidungen keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 91 Abs 3 letzter Satz GOG).Mit dem zu AZ 19 Fss 2/20t gefassten Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen Fristsetzungsantrag des Betroffenen ab. Die dagegen ergriffene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen solche Entscheidungen keinen weiteren Rechtszug vorsieht (Paragraph 91, Absatz 3, letzter Satz GOG).
Gleiches gilt für die (gemeinsam ausgeführte) Beschwerde gegen den zu AZ 19 Bs 126/20y gefassten Beschluss, mit welchem das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Betroffenen zurückwies (§ 89 Abs 6 StPO).Gleiches gilt für die (gemeinsam ausgeführte) Beschwerde gegen den zu AZ 19 Bs 126/20y gefassten Beschluss, mit welchem das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Betroffenen zurückwies (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00098.20Y.1103.000
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020
Dokumentnummer
JJT_20201103_OGH0002_0140OS00098_20Y0000_000