Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * P* des Verbrechens des gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), 15 StGB (I./), sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt. [1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * P* des Verbrechens des gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall), 15 StGB (römisch eins./), sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
I./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung jeweils unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung, nämlich von I* G*, V* G*, * L* und teilweise (I./6./ und 7./) * Z*, Nachgenannten durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und ab der dritten Tat in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, weggenommen und wegzunehmen versucht, und zwarrömisch eins./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung jeweils unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung, nämlich von I* G*, V* G*, * L* und teilweise (römisch eins./6./ und 7./) * Z*, Nachgenannten durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und ab der dritten Tat in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, weggenommen und wegzunehmen versucht, und zwar
1./ am 27. September 2021 in S* zusätzlich mit * V* Gewahrsamsträgern einer J*-Tankstelle 41.665 Euro Bargeld, indem sie eine Türe zur Kundentoilette aufbrachen, mit einem Vorschlaghammer Löcher in zwei Wände schlugen, einen an der Wand befestigten Tresor aus dessen Verankerung rissen, aufschnitten und aus diesem das Bargeld entnahmen;
2./ in der Nacht vom 9. auf den 10. Oktober 2021 in O* Gewahrsamsträgern der Fleischhauerei B* 3.000 Euro Bargeld, indem sie sich über ein ebenerdig gelegenes Fenster Zugang zum Büro verschafften und dort einen unter dem Schreibtisch verankerten Tresor mit Bargeld wegnahmen;
3./ am 13. Oktober 2021 in Se* Gewahrsamsträgern der M* GmbH 32.675 Euro Bargeld, indem sie die Fensterscheibe des Büros des T* einschlugen, dort den oberen elektronischen Einzahlteil des Onlinetresors wegzwängten und aus diesem Bargeld entnahmen;
4./ am 18. Oktober 2021 in Sc* Gewahrsamsträgern der M* GmbH 1.450 Euro Bargeld, indem sie ein Fenster einschlugen, durch dieses in das Gebäude gelangten und einen Online-Tresor mit Bargeld wegnahmen;
5./ am 27. Oktober 2021 in A* * D* 2.500 Euro Bargeld, indem sie durch ein aufgezwängtes Fenster in dessen Wohnhaus gelangten, einen in einem Kasten verschraubten Tresor mit Bargeld herauszwängten und wegnahmen;
6./ am 30. Oktober 2021 in W* Gewahrsamsträgern der S* GmbH 20.390 Euro Bargeld, indem sie die Eingangstüre einer S*-Tankstelle aufbrachen und einen Tresor mit Bargeld wegnahmen;
7./ am 1. November 2021 in Sc* der M* GmbH 20.831,18 Euro Bargeld, indem sie ein Fenster des T*-Marktes einschlugen, über dieses in das Gebäude gelangten und einen im Büro verankerten Tresor mit Bargeld wegnahmen;
II./ mit I* G*, V* G*, * L* und * Z* Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Straßenverkehr, gebraucht werden, indem sierömisch zwei./ mit I* G*, V* G*, * L* und * Z* Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Straßenverkehr, gebraucht werden, indem sie
1./ am 30. Oktober 2021 in W* die KFZ-Kennzeichentafeln mit dem amtlichen Kennzeichen * vom Fahrzeug der DI * Gr* Baugesellschaft mbH abmontierten und auf ihrem PKW anbrachten;
2./ am 1. November 2021 in Sc* die KFZ-Kennzeichentafeln mit dem amtlichen Kennzeichen * von einem Fahrzeug der E* abmontierten und auf ihrem PKW anbrachten.