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Entscheidung 14 Os 98/91×

Entscheidung 14 Os 98/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os98/91 (14Os99/91)

Entscheidungsdatum

01.10.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Fridolin B***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5. August 1991, GZ 25 römisch fünf r 1738/91-15, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschluß, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Fridolin B***** wurde mit dem angefochtenen Urteil wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 17.Juni 1991 in Innsbruck mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter einen Bargeldbetrag von ca 6.000 S dem Josef S***** durch Einbruch in eine Tankstelle mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegnahm.

Rechtliche Beurteilung

Er bekämpft den Schuldspruch mit einer lediglich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; dies jedoch zu Unrecht.

Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf die Aussage der Tatzeugin vor der Polizei geltend, es bestehe ein Widerspruch zwischen dem dort geschilderten Standplatz der Täter im Zeitpunkt des Einschlagens einer Scheibe und der Feststellung, daß der Angeklagte und sein Mittäter diese Scheibe einschlugen, um in den Kassenraum der Tankstelle zu gelangen.

Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, bestehen nicht. Die Beschwerde vernachlässigt nämlich, daß die Tatzeugin bei ihrer Aussage in der Hauptverhandlung ausdrücklich präzisierte, die beiden Täter seien zunächst auf die Südseite der Tankstelle gegangen und es habe dann etwa fünf Minuten gedauert, bis sie das Klirren der eingeschlagenen Scheibe gehört habe, weshalb sie die Polizei verständigte. Dann sah sie den Angeklagten im Kassenraum (auf den sie freie Sicht hatte) stehen. Unmittelbar darauf habe die Polizei jenen Mann, den sie im Kassenraum gesehen hatte, festgenommen, wessen sie ganz sicher war (AS 84).

Soweit die Beschwerde ergänzend auf Schuh- bzw Fingerabdrücke, die nicht jene des Angeklagten waren, hinweist sowie die Verantwortung des Angeklagten wiederholt, seine Strickweste sei naß, und nicht wie (gestützt auf die Aussage eines die Festnahme durchführenden Polizeibeamten, AS 86) festgestellt wurde, zur Tatzeit trocken gewesen (US 6), vermag sie ebensowenig Bedenken der geschilderten Art an den entscheidungswesentlichen Urteilskonstatierung hervorzurufen.

Im Kern bekämpft die Beschwerde damit lediglich unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung. Der zur Weckung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen kann nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von den Tatrichtern als glaubhaft herangezogene Beweisergebnisse könnten wegen geringfügiger Abweichungen von anderen Verfahrensergebnissen nicht zur Tatsachenfeststellung herangezogen werden vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 4 zu Paragraph 281, Ziffer 5, a).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über dessen Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).

Anmerkung

E26764

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0140OS00098.91.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19911001_OGH0002_0140OS00098_9100000_000

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