Er bekämpft den Schuldspruch mit einer lediglich auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; dies jedoch zu Unrecht.Er bekämpft den Schuldspruch mit einer lediglich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; dies jedoch zu Unrecht.
Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf die Aussage der Tatzeugin vor der Polizei geltend, es bestehe ein Widerspruch zwischen dem dort geschilderten Standplatz der Täter im Zeitpunkt des Einschlagens einer Scheibe und der Feststellung, daß der Angeklagte und sein Mittäter diese Scheibe einschlugen, um in den Kassenraum der Tankstelle zu gelangen.
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, bestehen nicht. Die Beschwerde vernachlässigt nämlich, daß die Tatzeugin bei ihrer Aussage in der Hauptverhandlung ausdrücklich präzisierte, die beiden Täter seien zunächst auf die Südseite der Tankstelle gegangen und es habe dann etwa fünf Minuten gedauert, bis sie das Klirren der eingeschlagenen Scheibe gehört habe, weshalb sie die Polizei verständigte. Dann sah sie den Angeklagten im Kassenraum (auf den sie freie Sicht hatte) stehen. Unmittelbar darauf habe die Polizei jenen Mann, den sie im Kassenraum gesehen hatte, festgenommen, wessen sie ganz sicher war (AS 84).
Soweit die Beschwerde ergänzend auf Schuh- bzw Fingerabdrücke, die nicht jene des Angeklagten waren, hinweist sowie die Verantwortung des Angeklagten wiederholt, seine Strickweste sei naß, und nicht wie (gestützt auf die Aussage eines die Festnahme durchführenden Polizeibeamten, AS 86) festgestellt wurde, zur Tatzeit trocken gewesen (US 6), vermag sie ebensowenig Bedenken der geschilderten Art an den entscheidungswesentlichen Urteilskonstatierung hervorzurufen.
Im Kern bekämpft die Beschwerde damit lediglich unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung. Der zur Weckung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen kann nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von den Tatrichtern als glaubhaft herangezogene Beweisergebnisse könnten wegen geringfügiger Abweichungen von anderen Verfahrensergebnissen nicht zur Tatsachenfeststellung herangezogen werden (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 4 zu § 281 Z 5 a).Im Kern bekämpft die Beschwerde damit lediglich unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung. Der zur Weckung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen kann nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von den Tatrichtern als glaubhaft herangezogene Beweisergebnisse könnten wegen geringfügiger Abweichungen von anderen Verfahrensergebnissen nicht zur Tatsachenfeststellung herangezogen werden vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 4 zu Paragraph 281, Ziffer 5, a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über dessen Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über dessen Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).