Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian N***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (1a bis d) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (2) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (3) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian N***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (1a bis d) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (2) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (3) schuldig erkannt.
Darnach hat er
1. außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB die Silvia E***** mit Gewalt zur Duldung eines Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar1. außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB die Silvia E***** mit Gewalt zur Duldung eines Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar
a) Ende Februar 1998 in Telfs durch Reißen an den Haaren und Festhalten zur Durchführung des Oralverkehrs,
b) im März 1998 in Telfs durch Würgen und Festhalten zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs,
c) Ende März 1998 in Telfs durch Reißen an den Haaren und Würgen zur Durchführung eines Geschlechtsverkehrs,
d) Mitte Mai 1998 in Pfaffenhofen durch Reißen an den Haaren und gewaltsames Drehen auf den Bauch zur Duldung eines Analverkehrs;
2. Mitte März 1998 in Telfs die Silvia E***** durch die Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie jemandem von den Vergewaltigungen erzähle, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zur Unterlassung einer Anzeigeerstattung genötigt; sowie
3. im Sommer 1998 in Pfaffenhofen die Ingrid M***** durch Versetzen eines Schlages in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wobei diese ein Hämatom im Bereich des rechten Auges erlitt.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.