Der dagegen von der Angeklagten aus den Gründen der Z 4, 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen von der Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Durch die Ablehnung des Antrags auf (Vornahme eines Lokalaugenscheines unter) Beiziehung eines Schießsachverständigen oder eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Ballistik zum Beweis dafür, "dass sich aus dem Schusskanal im Kopf des Verletzten und der Lage der Patronen und Patronenhülsen ergibt, dass die Angeklagte keineswegs einen gezielten Schuss abgeben, sondern ... die Waffe sorglos in der Hand gehalten und damit keinen gezielten Schuss abgegeben, sondern von unten nach oben sich der Schuss gelöst hat", wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt, weil schon die Prämisse einer feststehenden Position des Kopfes des Opfers im Zeitpunkt der Schussabgabe fehlt.Durch die Ablehnung des Antrags auf (Vornahme eines Lokalaugenscheines unter) Beiziehung eines Schießsachverständigen oder eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Ballistik zum Beweis dafür, "dass sich aus dem Schusskanal im Kopf des Verletzten und der Lage der Patronen und Patronenhülsen ergibt, dass die Angeklagte keineswegs einen gezielten Schuss abgeben, sondern ... die Waffe sorglos in der Hand gehalten und damit keinen gezielten Schuss abgegeben, sondern von unten nach oben sich der Schuss gelöst hat", wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht verletzt, weil schon die Prämisse einer feststehenden Position des Kopfes des Opfers im Zeitpunkt der Schussabgabe fehlt.
Dass die Zeugin Eva M***** in der Hauptverhandlung abweichend von der im Amtsvermerk des Gendameriebeamten Z***** wiedergegebenen Äußerung angab, nicht gesehen zu haben, wie Herta K***** die Waffe auf ihren Gatten richtete, musste - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert erörtert werden, weil das Schöffengericht den - im Übrigen deutlich festgestellten (US 6) - Eventual-Tötungsvorsatz aus anderen Beweisergebnissen (der kurzen Schussdistanz, der Größe und dem Gewicht des Revolvers) ableitete (US 11).Dass die Zeugin Eva M***** in der Hauptverhandlung abweichend von der im Amtsvermerk des Gendameriebeamten Z***** wiedergegebenen Äußerung angab, nicht gesehen zu haben, wie Herta K***** die Waffe auf ihren Gatten richtete, musste - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtert werden, weil das Schöffengericht den - im Übrigen deutlich festgestellten (US 6) - Eventual-Tötungsvorsatz aus anderen Beweisergebnissen (der kurzen Schussdistanz, der Größe und dem Gewicht des Revolvers) ableitete (US 11).
Der Einwand, die Tatrichter hätten die in Rede stehende Annahme (eines gezielten Schusses) auf die Depositionen des bei der Tat nicht anwesenden Zeugen Z***** gegründet, ist aktenfremd, wurde dessen Aussage doch bloß den Feststellungen zum Alkoholisierungsgrad (mit) zugrunde gelegt, wobei das Erstgericht aber auch alle anderen dazu vorliegenden Beweisergebnisse berücksichtigte (US 9 ff). Mit dem Hinweis darauf, dass das Tatmotiv nicht festgestellt werden konnte, bekämpft die Beschwerdeführerin die diesen Umstand ohnedies berücksichtigende Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Mit dem Vorbringen "der Vorsicht halber werden die unter Z 5 geltend gemachten Nichtigkeitsgründe auch unter Z 5a geltend gemacht" wird die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die Subsumtionsrüge (Z 10) erschöpft sich in der neuerlichen Behauptung einer vollen Berauschung und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die gesetzmäßige Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Der Einwand, die Tatrichter hätten die in Rede stehende Annahme (eines gezielten Schusses) auf die Depositionen des bei der Tat nicht anwesenden Zeugen Z***** gegründet, ist aktenfremd, wurde dessen Aussage doch bloß den Feststellungen zum Alkoholisierungsgrad (mit) zugrunde gelegt, wobei das Erstgericht aber auch alle anderen dazu vorliegenden Beweisergebnisse berücksichtigte (US 9 ff). Mit dem Hinweis darauf, dass das Tatmotiv nicht festgestellt werden konnte, bekämpft die Beschwerdeführerin die diesen Umstand ohnedies berücksichtigende Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Mit dem Vorbringen "der Vorsicht halber werden die unter Ziffer 5, geltend gemachten Nichtigkeitsgründe auch unter Ziffer 5 a, geltend gemacht" wird die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erschöpft sich in der neuerlichen Behauptung einer vollen Berauschung und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die gesetzmäßige Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.