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Entscheidung 14 Os 99/02×

Entscheidung 14 Os 99/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os99/02

Entscheidungsdatum

12.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herta K***** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit Dauerfolgen nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 85 Ziffer eins -, 3, StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 19. Juni 2002, GZ 13 Hv 34/02k-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herta K***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit Dauerfolgen nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 85 Ziffer eins bis Ziffer 3, StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie am 1. Jänner 2002 in Gföhleramt Dr. Peter K***** dadurch, dass sie ihm mit einem Revolver, Kaliber 0,357 Magnum, aus nächster Nähe in den Kopf schoss, an sich schwere Verletzungen, nämlich Beschädigungen der Nase, der Siebbeinzellen an der Schädelbasis, eine Zerstörung der Augenmuskeln und des Sehnervs, eine Zertrümmerung des rechten Auges, Stückbrüche der rechten Schläfen- und Scheitelregion und umfängliche Beschädigungen der rechten Großhirnhälfte, verbunden mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zugefügt, wobei sie mit einem solchen Mittel, nämlich einem Revolver, und auf solche Weise, nämlich durch einen Schuss in den Kopf, handelte, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, wobei die Tat für immer eine schwere Schädigung des Sehvermögens, nämlich den Verlust eines Auges, eine erhebliche Verstümmelung bzw auffallende Verunstaltung, nämlich das Fehlen großer Teile der rechten oberen Schädeldecke samt darunter liegendem Gehirn und der Augenhöhle und ein schweres Leiden, nämlich bleibende Lähmung der linken Körperseite mit lebenslänglicher Berufsunfähigkeit, zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Durch die Ablehnung des Antrags auf (Vornahme eines Lokalaugenscheines unter) Beiziehung eines Schießsachverständigen oder eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Ballistik zum Beweis dafür, "dass sich aus dem Schusskanal im Kopf des Verletzten und der Lage der Patronen und Patronenhülsen ergibt, dass die Angeklagte keineswegs einen gezielten Schuss abgeben, sondern ... die Waffe sorglos in der Hand gehalten und damit keinen gezielten Schuss abgegeben, sondern von unten nach oben sich der Schuss gelöst hat", wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht verletzt, weil schon die Prämisse einer feststehenden Position des Kopfes des Opfers im Zeitpunkt der Schussabgabe fehlt.

Dass die Zeugin Eva M***** in der Hauptverhandlung abweichend von der im Amtsvermerk des Gendameriebeamten Z***** wiedergegebenen Äußerung angab, nicht gesehen zu haben, wie Herta K***** die Waffe auf ihren Gatten richtete, musste - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtert werden, weil das Schöffengericht den - im Übrigen deutlich festgestellten (US 6) - Eventual-Tötungsvorsatz aus anderen Beweisergebnissen (der kurzen Schussdistanz, der Größe und dem Gewicht des Revolvers) ableitete (US 11).

Der Einwand, die Tatrichter hätten die in Rede stehende Annahme (eines gezielten Schusses) auf die Depositionen des bei der Tat nicht anwesenden Zeugen Z***** gegründet, ist aktenfremd, wurde dessen Aussage doch bloß den Feststellungen zum Alkoholisierungsgrad (mit) zugrunde gelegt, wobei das Erstgericht aber auch alle anderen dazu vorliegenden Beweisergebnisse berücksichtigte (US 9 ff). Mit dem Hinweis darauf, dass das Tatmotiv nicht festgestellt werden konnte, bekämpft die Beschwerdeführerin die diesen Umstand ohnedies berücksichtigende Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Mit dem Vorbringen "der Vorsicht halber werden die unter Ziffer 5, geltend gemachten Nichtigkeitsgründe auch unter Ziffer 5 a, geltend gemacht" wird die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erschöpft sich in der neuerlichen Behauptung einer vollen Berauschung und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die gesetzmäßige Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E67563 14Os99.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00099.02.1112.000

Dokumentnummer

JJT_20021112_OGH0002_0140OS00099_0200000_000