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Entscheidung 14 Os 99/03×

Entscheidung 14 Os 99/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os99/03

Entscheidungsdatum

05.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2003 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Habl, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Claudio B***** und Carmine Antonio F***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 25. April 2003, GZ 10 Hv 61/03d-57, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Claudio B***** und Carmine Antonio F***** (zu 1.) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie (zu 2.) des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach haben sie am 6. Februar 2003 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter

1. ein Fahrzeug, dass zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW der Marke Fiat Uno, amtliches Kennzeichen *****, der Andrea K***** in Gebrauch genommen, wobei sie sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den Paragraphen 129, - 131 StGB geschilderten Handlungen verschafften, indem sie die Fahrertüre aufbrachen und das Zündschloss herausrissen;

2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) und unter Verwendung einer Waffe Bediensteten der R***** reg GenmbH - Bankstelle A*****, 22.496,87 EUR mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie sich maskierten und mitgeführte Fleischmesser drohend gegen Angestellte und Kunden richteten.

Gegen dieses Urteil erhoben beide Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde, und zwar Claudio B***** aus Ziffer 6, 10 a und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO und Carmine Antonio F***** aus Ziffer 5, leg cit.

Rechtliche Beurteilung

Zur Beschwerde des Angeklagten B*****:

Die Fragenrüge (Ziffer 6,) ist mit der bloßen Behauptung, aufgrund des (im Rechtsmittel allerdings nicht näher dargelegten) Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung habe die "Möglichkeit" bestanden, dass der Beschwerdeführer den Raub ohne Verwendung einer Waffe hätte begehen können, weshalb eine Eventualfrage nach dem Grunddelikt des Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu stellen gewesen wäre, nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Für die gesetzgemäße Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes wäre ua die deutliche und bestimmte Bezeichnung des eine Eventualfrage indizierenden Tatsachensubstrats notwendig (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23).

In der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) nennt der Nichtigkeitswerber jene Zeugen, die ihn nicht als Täter erkannten, und bezeichnet die ihn belastenden Aussagen jener vier namentlich angeführten Zeugen als widersprüchlich und als "unzureichend", um seine Verurteilung zu begründen.

Solcherart vermag die Beschwerde jedoch auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen im Wahrspruch zu wecken. Vielmehr trachtet sie nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die zum Nachteil des Angeklagten ausgefallene Beweiswürdigung der Geschworenen, welche im Übrigen nach Inhalt der Niederschrift den Schuldspruch auf das DNA-Gutachten (ON 30) stützen, in Zweifel zu ziehen.

Zu Unrecht reklamiert der Angeklagte schließlich unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall (gemeint: Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13,) StPO die Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB auf das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 5. Dezember 2002, GZ 10 Hv 215/02z-168.

Die Bedachtnahme auf eine frühere Verurteilung setzt indes deren Rechtskraft voraus (Fabrizy StGB8 Paragraph 31, Rz 10). Das bezeichnete Urteil war aber - wie schon dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist - bei Verkündung des hier zu überprüfenden Urteils (am 25. April 2003) noch nicht rechtskräftig.

Für die im Rahmen der Sanktionsrüge vorgetragene Behauptung, die dem Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 5. Dezember 2002, GZ 10 Hv 215/02z-168, zugrundeliegenden Taten vom 17. April 2002 und die vorliegend abgeurteilten seien nur als Teilakte eines einzigen fortgesetzten Deliktes anzusehen (der Sache nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, StPO zufolge Verstoßes gegen das ne-bis-in-idem-Gebot des römisch zwanzig. Hauptstückes der StPO), fehlt jeder tatsächliche Hinweis, sodass es keiner rechtlichen Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes zur behaupteten Geltung dieser Rechtsfigur bedarf vergleiche Ratz, WK2 Vorbem Paragraphen 28 -, 31, Rz 83 ff sowie WK-StPO Paragraph 281, Rz 405, 520).

Zur Beschwerde des F*****:

Dieser Nichtigkeitswerber wirft dem Schwurgerichtshof unter Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (der Sache nach Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO) eine Verletzung der Manuduktionspflicht vor, weil er nicht belehrt worden sei, formelle Anträge betreffend Beischaffung von Alibibeweisen (Vorlage eines Briefes und Vernehmung seiner Schwester als Zeugin) zu stellen.

Dem genügt zu erwidern, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung durch einen Verfahrenshilfeverteidiger vertreten war und eine aus der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO relevante Anleitungspflicht gegenüber einem Verteidiger nicht besteht (Ratz aaO Paragraph 281, Rz 315). Im Übrigen hat F***** weder im Vorverfahren (ON 4) noch in der Hauptverhandlung (S 67/II) eine ladungsfähige Adresse jener Familienmitglieder angegeben, die seine behauptete Anwesenheit in Mailand zur Tatzeit bezeugen könnten.

Demnach waren beide Nichtigkeitsbeschwerden gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten (Paragraphen 285 i, 344, StPO). Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf Paragraphen 390 a, 344, StPO.

Anmerkung

E70689 14Os99.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00099.03.0805.000

Dokumentnummer

JJT_20030805_OGH0002_0140OS00099_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung