Allein gegen die Annahme dringenden Tatverdachts in der angefochtenen Entscheidung, die diesbezüglich nicht nur auf detailliert und unter Aktenzitaten Bezug nehmende Vorentscheidungen desselben Gerichts vom 25. Oktober 2005 (ON 94) und 7. Dezember 2005 (ON 116) verweist, sondern auch - in gedrängter Darstellung - auf die Ergebnisse der Hauptverhandlungen vom 24. März 2006 (ON 168), 19. Mai 2006 (ON 180), 24. Mai 2006 (ON 181) und 7. Juli 2006 (ON 185a) eingeht (S 3 bis 4/V), wendet sich die Grundrechtsbeschwerde, ohne erhebliche Bedenken iSd § 281 Abs 1 Z 5a StPO gegen die Richtigkeit der Annahme dringenden Tatverdachts durch den Gerichtshof zweiter Instanz zu wecken.Allein gegen die Annahme dringenden Tatverdachts in der angefochtenen Entscheidung, die diesbezüglich nicht nur auf detailliert und unter Aktenzitaten Bezug nehmende Vorentscheidungen desselben Gerichts vom 25. Oktober 2005 (ON 94) und 7. Dezember 2005 (ON 116) verweist, sondern auch - in gedrängter Darstellung - auf die Ergebnisse der Hauptverhandlungen vom 24. März 2006 (ON 168), 19. Mai 2006 (ON 180), 24. Mai 2006 (ON 181) und 7. Juli 2006 (ON 185a) eingeht (S 3 bis 4/V), wendet sich die Grundrechtsbeschwerde, ohne erhebliche Bedenken iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gegen die Richtigkeit der Annahme dringenden Tatverdachts durch den Gerichtshof zweiter Instanz zu wecken.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider werden die Angaben O*****s, er habe am 17. Juli 2005 fünf Tage vorher am Flughafen eingelangte Holzfiguren vom Zeugen DI Dr. Johann Sch***** abgeholt, weder durch dessen Aussage noch durch jene seiner Gattin Mag. Waltraud Sch***** relativiert, hatten diese doch erklärt, die Gegenstände seien ca 1 bis 2 Wochen vor der Abholung bei ihnen gelagert gewesen (S 386/I, S 512/IV; S 529/IV).
Insoweit die Beschwerde auf ein Telefonat vom 5. September 2005 zwischen O***** und DI Dr. Sch***** Bezug nimmt, demzufolge ersterer erklärt habe: „I used a small car to bring it to the airport ..."
spricht sie keine entscheidende Tatsache an, lässt sich doch diesbezüglich nicht entnehmen, ob O***** oder Chidi O***** persönlich den Transfer der ca 160 kg schweren Waren bewerkstelligte. Dass einige der neun mit Chidi O***** geführten, vom Beschwerdeführer vorerst sowohl vor Polizei (S 369/I) als auch vor dem Untersuchungsrichter (S 379 f/II) in Abrede gestellten Telefonate mit seinem (angeblichen) Onkel auch die künftige Eheschließung des Angeklagten mit seiner Lebensgefährtin Z***** zum Inhalt gehabt haben mögen, schließt, zumal aufgrund des attestierten zeitlichen Zusammenhangs mit dem Suchtgiftimport, nicht aus, dass auch jener deren Gegenstand war.
Gleiches gilt für mangelnde Wahrnehmungen der Zeugin Z***** und der erhebenden Polizeibeamten in Richtung eines kriminellen oder aufwändigen Lebenswandels des Angeklagten.
Die zitierten Angaben des Zeugen BI Mario F*****, O***** habe ein sehr gutes Schauspiel durchgezogen (S 525/IV), beziehen sich dem Rechtsmittelvorbringen zuwider nicht auf eine - im Übrigen irrelevante - Glaubwürdigkeitsbeurteilung, sondern auf dessen behauptete psychische Beschwerden, die ihm in der Folge die Flucht ermöglichten.
Der Zeuge AI Andreas K***** gründete seine Verdachtseinschätzung - dem weiteren Vorbringen entgegen - nicht nur auf die Aussage O*****s, sondern auch auf die Rufdatenrückerfassung und weitere Erhebungen (S 518/IV).
Letztlich legt die Beschwerde nicht substanziiert dar, warum eine mangelnde Erwähnung der das Nötigungsfaktum betreffenden Todesdrohung in einem vom Tatopfer an den Untersuchungsrichter gerichteten Brief (ON 88) dessen diesbezügliche dezidierte Angaben vor dem Untersuchungsrichter (ON 82, S 43d/II) relativieren sollte. Da sohin von einer willkürlichen Annahme des dringenden Tatverdachts in der angefochtenen Entscheidung keine Rede sein kann, die endgültige Würdigung sämtlicher Beweisergebnisse aber dem erkennenden Gericht obliegt, war der Grundrechtsbeschwerde ein Erfolg zu versagen.