Der Antrag ist zulässig (RIS-Justiz RS0122228), aber nicht berechtigt.
Das Gebot der Unschuldsvermutung schützt Personen, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Anklagen stehen, in verschiedener Hinsicht vor Vorverurteilungen bzw der Zuweisung von Schuld, solange nicht eine entsprechende gerichtliche Feststellung erfolgt ist. Art 6 Abs 2 MRK verbietet in diesem Sinn unter anderem auch Äußerungen von Gerichten im Vorfeld und während eines Strafverfahrens, wonach eine bestimmte Person eine strafbare Handlung begangen habe, noch bevor ihre Schuld festgestellt wurde (Grabenwarter, EMRK³ § 24 Rz 120 und 125; EGMR vom 12. Juli 1998, Nr 10862/84, Schenk gg Schweiz).Das Gebot der Unschuldsvermutung schützt Personen, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Anklagen stehen, in verschiedener Hinsicht vor Vorverurteilungen bzw der Zuweisung von Schuld, solange nicht eine entsprechende gerichtliche Feststellung erfolgt ist. Artikel 6, Absatz 2, MRK verbietet in diesem Sinn unter anderem auch Äußerungen von Gerichten im Vorfeld und während eines Strafverfahrens, wonach eine bestimmte Person eine strafbare Handlung begangen habe, noch bevor ihre Schuld festgestellt wurde (Grabenwarter, EMRK³ Paragraph 24, Rz 120 und 125; EGMR vom 12. Juli 1998, Nr 10862/84, Schenk gg Schweiz).
Nach § 198 Abs 1 StPO ist eine diversionelle Verfahrensbeendigung nur möglich, wenn eine Bestrafung nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Abzustellen ist dabei auf die tat- und beschuldigtenorientierte Notwendigkeit eines verurteilenden und (bei erwachsenen Beschuldigten) mit einer Sanktion einhergehenden Erkenntnisses, die durch die diversionelle Erledigung nicht kompensierbar ist. Derartige präventive Diversionshindernisse sind anhand einer umfassenden Fallbewertung unter Einbeziehung der Wirkung einer vom Beschuldigten erst zu erfüllenden Verpflichtung zu prüfen (Schroll, WK-StPO § 198 Rz 33), wobei auch hier die Wahrung der Unschuldsvermutung besonders beachtet werden muss (so ist etwa dem Entscheidungsträger bei der Beurteilung zurückliegender Diversionserledigungen ein Rückgriff auf Tatumstände, die der ersten diversionellen Erledigung zugrunde lagen, aus diesem Grund verwehrt; vgl dazu Schroll, WK-StPO § 198 Rz 39).Nach Paragraph 198, Absatz eins, StPO ist eine diversionelle Verfahrensbeendigung nur möglich, wenn eine Bestrafung nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Abzustellen ist dabei auf die tat- und beschuldigtenorientierte Notwendigkeit eines verurteilenden und (bei erwachsenen Beschuldigten) mit einer Sanktion einhergehenden Erkenntnisses, die durch die diversionelle Erledigung nicht kompensierbar ist. Derartige präventive Diversionshindernisse sind anhand einer umfassenden Fallbewertung unter Einbeziehung der Wirkung einer vom Beschuldigten erst zu erfüllenden Verpflichtung zu prüfen (Schroll, WK-StPO Paragraph 198, Rz 33), wobei auch hier die Wahrung der Unschuldsvermutung besonders beachtet werden muss (so ist etwa dem Entscheidungsträger bei der Beurteilung zurückliegender Diversionserledigungen ein Rückgriff auf Tatumstände, die der ersten diversionellen Erledigung zugrunde lagen, aus diesem Grund verwehrt; vergleiche dazu Schroll, WK-StPO Paragraph 198, Rz 39).
Indem das Oberlandesgericht Wien zwar auf das Betrachten von Internetseiten mit kinderpornographischem Inhalt vor dem 1. Juni 2009 Bezug nahm, dabei aber ausdrücklich auf das aufgrund der damaligen Gesetzeslage erfolgte Unterbleiben einer strafrechtlichen Sanktion hinwies, brachte es deutlich zum Ausdruck, dass der Erneuerungswerber dadurch gerade keine strafbare Handlung begangen hatte. Eine Schuldfeststellung war folglich damit nicht verbunden. Die Berücksichtigung dieses gesellschaftlich nicht akzeptierten, unmissverständlich nicht als strafrechtlich relevant qualifizierten - vom Erneuerungswerber im Übrigen zugestandenen (ON 12 S 7 f; siehe zur Bedeutung eines Geständnisses im Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung: Grabenwarter, EMRK³ § 24 Rz 121; Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar², Art 6 Rz 86c; EGMR vom 3. Oktober 2002, Nr 37568/97, Böhmer gg Deutschland) - Verhaltens im Rahmen der nach §§ 198 Abs 1, 199 StPO zu treffenden Prognoseentscheidung erfolgte somit unter Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Erneuerungswerbers ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung.Indem das Oberlandesgericht Wien zwar auf das Betrachten von Internetseiten mit kinderpornographischem Inhalt vor dem 1. Juni 2009 Bezug nahm, dabei aber ausdrücklich auf das aufgrund der damaligen Gesetzeslage erfolgte Unterbleiben einer strafrechtlichen Sanktion hinwies, brachte es deutlich zum Ausdruck, dass der Erneuerungswerber dadurch gerade keine strafbare Handlung begangen hatte. Eine Schuldfeststellung war folglich damit nicht verbunden. Die Berücksichtigung dieses gesellschaftlich nicht akzeptierten, unmissverständlich nicht als strafrechtlich relevant qualifizierten - vom Erneuerungswerber im Übrigen zugestandenen (ON 12 S 7 f; siehe zur Bedeutung eines Geständnisses im Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung: Grabenwarter, EMRK³ Paragraph 24, Rz 121; Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar², Artikel 6, Rz 86c; EGMR vom 3. Oktober 2002, Nr 37568/97, Böhmer gg Deutschland) - Verhaltens im Rahmen der nach Paragraphen 198, Absatz eins, 199, StPO zu treffenden Prognoseentscheidung erfolgte somit unter Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Erneuerungswerbers ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung.
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher der Stellungnahme der Generalprokuratur folgend (§ 363b Abs 1 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO).Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher der Stellungnahme der Generalprokuratur folgend (Paragraph 363 b, Absatz eins, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO).