Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gindl im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * E* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 1. August 2023, GZ 26 Hv 47/23z-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gindl im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * E* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 1. August 2023, GZ 26 Hv 47/23z-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des * E* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des * E* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.
[2] Danach hat er am 22. November 2022 in I* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (§ 11 StGB) schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden halluzinatorischen Schizophrenie, mehrere im angefochtenen Urteil namentlich genannte Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme und Vorführung gemäß § 46 SPG idF BGBl I 1997/12, zu hindern versucht, indem er (unter anderem) gezielt gegen die Beamten schlug und trat, somit eine Tat begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. [2] Danach hat er am 22. November 2022 in I* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (Paragraph 11, StGB) schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden halluzinatorischen Schizophrenie, mehrere im angefochtenen Urteil namentlich genannte Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme und Vorführung gemäß Paragraph 46, SPG in der Fassung BGBl I 1997/12, zu hindern versucht, indem er (unter anderem) gezielt gegen die Beamten schlug und trat, somit eine Tat begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist nicht im Recht.
[4] Die Mängelrüge nimmt mit ihrem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite prozessordnungswidrig nicht Bezug auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen (RIS-Justiz RS0119370). Die von ihr übergangenen Verweise auf eine „Betrachtung des äußeren Tatgeschehens“, insbesondere das Tragen von Uniformen durch die Polizeibeamten und das festgestellte (US 4 f) Erklären des Einschreitens durch den einsatzleitenden Polizeibeamten (US 8), begegnen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit im Übrigen keinen Bedenken (vgl RIS-Justiz RS0116882). [4] Die Mängelrüge nimmt mit ihrem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite prozessordnungswidrig nicht Bezug auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen (RIS-Justiz RS0119370). Die von ihr übergangenen Verweise auf eine „Betrachtung des äußeren Tatgeschehens“, insbesondere das Tragen von Uniformen durch die Polizeibeamten und das festgestellte (US 4 f) Erklären des Einschreitens durch den einsatzleitenden Polizeibeamten (US 8), begegnen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit im Übrigen keinen Bedenken vergleiche RIS-Justiz RS0116882).
[5] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) reklamiert einen Feststellungsmangel zu Rechtfertigungsgründen (nach § 3 Abs 1 oder § 269 Abs 4 StGB), indem sie auf die – von den Tatrichtern indes als unglaubhaft verworfene (US 8) – Verantwortung des Betroffenen verweist, die Polizeibeamten hätten ihn geschlagen und er habe sich lediglich verteidigen wollen. Damit bekämpft sie der Sache nach bloß die gegenteiligen Feststellungen zum Tathergang (US 5) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StGB) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0118580 [T24 und T25]). [5] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) reklamiert einen Feststellungsmangel zu Rechtfertigungsgründen (nach Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 269, Absatz 4, StGB), indem sie auf die – von den Tatrichtern indes als unglaubhaft verworfene (US 8) – Verantwortung des Betroffenen verweist, die Polizeibeamten hätten ihn geschlagen und er habe sich lediglich verteidigen wollen. Damit bekämpft sie der Sache nach bloß die gegenteiligen Feststellungen zum Tathergang (US 5) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StGB) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0118580 [T24 und T25]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00099.23Z.1024.000
Dokumentnummer
JJT_20231024_OGH0002_0140OS00099_23Z0000_000