Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.
Dem Beschwerdevorbringen (Z 5) zuwider hat das Erstgericht den (zumindest bedingten) Vorsatz des Angeklagten, ein das 25fache der in § 12 Abs 1 SGG definierten großen Menge ausmachendes Quantum Kokain aus- bzw einzuführen, mit dem Geständnis des Angeklagten über die Art des von ihm in einer Tragtasche transportierten Suchtgiftes, wodurch er auch dessen Gewicht abschätzen konnte, und der Höhe der mit seinem Auftraggeber vereinbarten Gegenleistungen, die einen Rückschluß auf den Wert des Suchtgiftes ermöglichte, ausreichend begründet. Da die Gefährlichkeit von gängigen Drogen wie Kokain heutzutage als allgemein bekannt vorauszusetzen ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, daß der Angeklagte insoweit eine Ausnahme bildet, bedurfte es keiner besonderen Erörterungen über seinen Bildungs- und Wissensstand. Im übrigen haben die Tatrichter die in der Hauptverhandlung nicht mehr vorgebrachte Einschränkung des Angeklagten, daß er sich mit Suchtgift nicht so genau auskenne, weil er selbst nicht Drogenkonsument sei, keineswegs unberücksichtigt gelassen.Dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht den (zumindest bedingten) Vorsatz des Angeklagten, ein das 25fache der in Paragraph 12, Absatz eins, SGG definierten großen Menge ausmachendes Quantum Kokain aus- bzw einzuführen, mit dem Geständnis des Angeklagten über die Art des von ihm in einer Tragtasche transportierten Suchtgiftes, wodurch er auch dessen Gewicht abschätzen konnte, und der Höhe der mit seinem Auftraggeber vereinbarten Gegenleistungen, die einen Rückschluß auf den Wert des Suchtgiftes ermöglichte, ausreichend begründet. Da die Gefährlichkeit von gängigen Drogen wie Kokain heutzutage als allgemein bekannt vorauszusetzen ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, daß der Angeklagte insoweit eine Ausnahme bildet, bedurfte es keiner besonderen Erörterungen über seinen Bildungs- und Wissensstand. Im übrigen haben die Tatrichter die in der Hauptverhandlung nicht mehr vorgebrachte Einschränkung des Angeklagten, daß er sich mit Suchtgift nicht so genau auskenne, weil er selbst nicht Drogenkonsument sei, keineswegs unberücksichtigt gelassen.
Auch in Ansehung des Schuldspruchs wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden ist dem Erstgericht kein Begründungsmangel (Z 5) unterlaufen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bildet das Geständnis des Angeklagten in Verbindung mit den polizeilichen Erhebungen (insb dem sichergestellten Falsifikat) dafür eine tragfähige Grundlage.Auch in Ansehung des Schuldspruchs wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden ist dem Erstgericht kein Begründungsmangel (Ziffer 5,) unterlaufen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bildet das Geständnis des Angeklagten in Verbindung mit den polizeilichen Erhebungen (insb dem sichergestellten Falsifikat) dafür eine tragfähige Grundlage.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich läßt die im Urteil deutlich genug zum Ausdruck gebrachte Feststellung außer acht, daß dem Angeklagten die Fälschung des Reisepasses eingestandenermaßen bewußt war, weshalb für eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts als Vergehen des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 StGB kein Raum bleibt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich läßt die im Urteil deutlich genug zum Ausdruck gebrachte Feststellung außer acht, daß dem Angeklagten die Fälschung des Reisepasses eingestandenermaßen bewußt war, weshalb für eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts als Vergehen des Gebrauches fremder Ausweise nach Paragraph 231, StGB kein Raum bleibt.
Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.