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Entscheidung 14 Os 99/95×

Entscheidung 14 Os 99/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os99/95

Entscheidungsdatum

18.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juli 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Pesendorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bosko S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.März 1995, GZ 4 b römisch fünf r 2.405/95-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Bosko S***** des Verbrechens nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG (1) sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (2) schuldig erkannt und zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er Ende 1994 bei seiner Einreise nach Österreich einen verfälschten Reisepaß vorgewiesen (2) und am 15.Jänner 1995 versucht, eine übergroße Menge Kokain (1.040 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 89,5 %) aus der Bundesrepublik Deutschland aus- und nach Österreich einzuführen (1).

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.

Dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht den (zumindest bedingten) Vorsatz des Angeklagten, ein das 25fache der in Paragraph 12, Absatz eins, SGG definierten großen Menge ausmachendes Quantum Kokain aus- bzw einzuführen, mit dem Geständnis des Angeklagten über die Art des von ihm in einer Tragtasche transportierten Suchtgiftes, wodurch er auch dessen Gewicht abschätzen konnte, und der Höhe der mit seinem Auftraggeber vereinbarten Gegenleistungen, die einen Rückschluß auf den Wert des Suchtgiftes ermöglichte, ausreichend begründet. Da die Gefährlichkeit von gängigen Drogen wie Kokain heutzutage als allgemein bekannt vorauszusetzen ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, daß der Angeklagte insoweit eine Ausnahme bildet, bedurfte es keiner besonderen Erörterungen über seinen Bildungs- und Wissensstand. Im übrigen haben die Tatrichter die in der Hauptverhandlung nicht mehr vorgebrachte Einschränkung des Angeklagten, daß er sich mit Suchtgift nicht so genau auskenne, weil er selbst nicht Drogenkonsument sei, keineswegs unberücksichtigt gelassen.

Auch in Ansehung des Schuldspruchs wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden ist dem Erstgericht kein Begründungsmangel (Ziffer 5,) unterlaufen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bildet das Geständnis des Angeklagten in Verbindung mit den polizeilichen Erhebungen (insb dem sichergestellten Falsifikat) dafür eine tragfähige Grundlage.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich läßt die im Urteil deutlich genug zum Ausdruck gebrachte Feststellung außer acht, daß dem Angeklagten die Fälschung des Reisepasses eingestandenermaßen bewußt war, weshalb für eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts als Vergehen des Gebrauches fremder Ausweise nach Paragraph 231, StGB kein Raum bleibt.

Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E40000 14D00995

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00099.95.0718.000

Dokumentnummer

JJT_19950718_OGH0002_0140OS00099_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung