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Entscheidung 14 Os 99/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os99/96

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hawlicek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilfried J***** wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 30.April 1996, AZ 6 Bs 196/96, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Beschwerde des Verurteilten Wilfried J***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. März 1996 (ON 49), mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, keine Folge gegeben.

Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist (Paragraph 357, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E42440 14D00996

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00099.96.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19960625_OGH0002_0140OS00099_9600000_000