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Entscheidung 15 Fs 1/94×

Entscheidung 15 Fs 1/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

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Geschäftszahl

15Fs1/94

Entscheidungsdatum

29.07.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Holzleithner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael S***** und andere wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Fristsetzungsantrag des Alexander W***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem im zweiten Rechtsgang gefaßten Beschluß vom 3.Juli 1992 (ON 19) sprach das Oberlandesgericht Wien zum AZ 24 Ns 366/90 aus, daß dem Alexander W***** für die im Verfahren 23 c römisch fünf r 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien durch die strafgerichtliche Anhaltung in der Zeit vom 12.August 1988, 8,30 Uhr bis 25.August 1988, 18,15 Uhr entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile kein Ersatzanspruch nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG zusteht. In Stattgebung seiner gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde kassierte der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 24.September 1992, GZ 15 Os 93/92-7, den angefochtenen Beschluß und ordnete eine Verfahrensergänzung an.

Mit Beschluß vom 11.März 1994, GZ 24 Ns 366/90-32, erkannte das Oberlandesgericht Wien erneut, daß dem Alexander W***** kein Ersatzanspruch zusteht. Dieser Beschluß ist nach gesetzmäßiger Zustellung (Paragraph 6, Absatz 4, StEG) mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.

Am 5.Juli 1994 brachte der Verteidiger des Alexander W***** beim Oberlandesgericht Wien einen Fristsetzungsantrag des Inhaltes ein, der Oberste Gerichtshof "möge, nachdem beinahe zwei Jahre seit der Aufhebung des Beschlusses verstrichen sind, gemäß Paragraph 91, GOG dem OLG Wien eine Frist zur umgehenden Erlassung eines neuerlichen Beschlusses setzen." Dabei übersieht der Antragsteller jedoch, daß - wie oben ausgeführt - das Oberlandesgericht Wien bereits am 11.März 1994 über den verfahrensgegenständlichen Ersatzanspruch des Alexander W***** entschieden hat. Demnach geht der Fristsetzungsantrag ins Leere, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Anmerkung

E36253

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0150FS00001.9407.0729.0

Dokumentnummer

JJT_19940729_OGH0002_0150FS00001_9400007_000