Mit dem im zweiten Rechtsgang gefaßten Beschluß vom 3.Juli 1992 (ON 19) sprach das Oberlandesgericht Wien zum AZ 24 Ns 366/90 aus, daß dem Alexander W***** für die im Verfahren 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien durch die strafgerichtliche Anhaltung in der Zeit vom 12.August 1988, 8,30 Uhr bis 25.August 1988, 18,15 Uhr entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile kein Ersatzanspruch nach § 2 Abs 1 lit a StEG zusteht. In Stattgebung seiner gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde kassierte der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 24.September 1992, GZ 15 Os 93/92-7, den angefochtenen Beschluß und ordnete eine Verfahrensergänzung an.Mit dem im zweiten Rechtsgang gefaßten Beschluß vom 3.Juli 1992 (ON 19) sprach das Oberlandesgericht Wien zum AZ 24 Ns 366/90 aus, daß dem Alexander W***** für die im Verfahren 23 c römisch fünf r 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien durch die strafgerichtliche Anhaltung in der Zeit vom 12.August 1988, 8,30 Uhr bis 25.August 1988, 18,15 Uhr entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile kein Ersatzanspruch nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG zusteht. In Stattgebung seiner gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde kassierte der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 24.September 1992, GZ 15 Os 93/92-7, den angefochtenen Beschluß und ordnete eine Verfahrensergänzung an.
Mit Beschluß vom 11.März 1994, GZ 24 Ns 366/90-32, erkannte das Oberlandesgericht Wien erneut, daß dem Alexander W***** kein Ersatzanspruch zusteht. Dieser Beschluß ist nach gesetzmäßiger Zustellung (§ 6 Abs 4 StEG) mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.Mit Beschluß vom 11.März 1994, GZ 24 Ns 366/90-32, erkannte das Oberlandesgericht Wien erneut, daß dem Alexander W***** kein Ersatzanspruch zusteht. Dieser Beschluß ist nach gesetzmäßiger Zustellung (Paragraph 6, Absatz 4, StEG) mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
Am 5.Juli 1994 brachte der Verteidiger des Alexander W***** beim Oberlandesgericht Wien einen Fristsetzungsantrag des Inhaltes ein, der Oberste Gerichtshof "möge, nachdem beinahe zwei Jahre seit der Aufhebung des Beschlusses verstrichen sind, gemäß § 91 GOG dem OLG Wien eine Frist zur umgehenden Erlassung eines neuerlichen Beschlusses setzen." Dabei übersieht der Antragsteller jedoch, daß - wie oben ausgeführt - das Oberlandesgericht Wien bereits am 11.März 1994 über den verfahrensgegenständlichen Ersatzanspruch des Alexander W***** entschieden hat. Demnach geht der Fristsetzungsantrag ins Leere, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Am 5.Juli 1994 brachte der Verteidiger des Alexander W***** beim Oberlandesgericht Wien einen Fristsetzungsantrag des Inhaltes ein, der Oberste Gerichtshof "möge, nachdem beinahe zwei Jahre seit der Aufhebung des Beschlusses verstrichen sind, gemäß Paragraph 91, GOG dem OLG Wien eine Frist zur umgehenden Erlassung eines neuerlichen Beschlusses setzen." Dabei übersieht der Antragsteller jedoch, daß - wie oben ausgeführt - das Oberlandesgericht Wien bereits am 11.März 1994 über den verfahrensgegenständlichen Ersatzanspruch des Alexander W***** entschieden hat. Demnach geht der Fristsetzungsantrag ins Leere, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.