Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.Dezember 1993, GZ 1 c Vr 10.948/93-34a, wurde der seit 5.August 1993 in Untersuchungshaft angehaltene Markus K***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu achtzehn Monaten (unbedingter) Freiheitsstrafe verurteilt. Im Urteil wurde ihm die Vorhaft bis 23.Dezember 1993 auf die Strafe angerechnet. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft bekämpften dieses Urteil mit Rechtsmitteln; der Angeklagte verblieb in Untersuchungshaft.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.Dezember 1993, GZ 1 c römisch fünf r 10.948/93-34a, wurde der seit 5.August 1993 in Untersuchungshaft angehaltene Markus K***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu achtzehn Monaten (unbedingter) Freiheitsstrafe verurteilt. Im Urteil wurde ihm die Vorhaft bis 23.Dezember 1993 auf die Strafe angerechnet. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft bekämpften dieses Urteil mit Rechtsmitteln; der Angeklagte verblieb in Untersuchungshaft.
Mit Beschwerdeentscheidung vom 18.Juli 1994 verfügte das Oberlandesgericht Wien die Enthaftung des Genannten. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 15.Dezember 1994 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verworfen, die Berufung der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, jedoch der Berufung des Angeklagten teilweise Folge gegeben und ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten gemäß § 43 a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Beschwerdeentscheidung vom 18.Juli 1994 verfügte das Oberlandesgericht Wien die Enthaftung des Genannten. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 15.Dezember 1994 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verworfen, die Berufung der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, jedoch der Berufung des Angeklagten teilweise Folge gegeben und ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
In einem mit 29. August 1995 datierten, beim Oberlandesgericht Wien am 1.September 1995 eingelangten Antrag behauptete der Verurteilte, durch eine Untätigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sei seine Anhaltung gesetzwidrig verlängert worden und begehrte die Feststellung, "daß hinsichtlich der über die Dauer von sechs Monaten hinaus fortgesetzten Untersuchungshaft des Antragstellers vom 5. Februar 1994 bis 18.Juli 1994, für den Fall des Eintritts der endgültigen Nachsicht des vorläufig bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe, die in § 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind und die im § 3 lit a und b StEG bezeichneten Ausschlußgründe nicht vorliegen". Diesen Antrag übermittelte das - an sich zur Entscheidung berufene (§ 6 Abs 1 StEG) - Oberlandesgericht Wien am 1. September 1995 dem Landesgericht für Strafsachen Wien "zur Amtshandlung".In einem mit 29. August 1995 datierten, beim Oberlandesgericht Wien am 1.September 1995 eingelangten Antrag behauptete der Verurteilte, durch eine Untätigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sei seine Anhaltung gesetzwidrig verlängert worden und begehrte die Feststellung, "daß hinsichtlich der über die Dauer von sechs Monaten hinaus fortgesetzten Untersuchungshaft des Antragstellers vom 5. Februar 1994 bis 18.Juli 1994, für den Fall des Eintritts der endgültigen Nachsicht des vorläufig bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe, die in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind und die im Paragraph 3, Litera a und b StEG bezeichneten Ausschlußgründe nicht vorliegen". Diesen Antrag übermittelte das - an sich zur Entscheidung berufene (Paragraph 6, Absatz eins, StEG) - Oberlandesgericht Wien am 1. September 1995 dem Landesgericht für Strafsachen Wien "zur Amtshandlung".
Mit Beschluß vom 4. Dezember 1995, GZ 1 c Vr 10.948/93-72, stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien fest, "daß die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit a StEG nicht vorliegen". Dieser Beschluß wurde dem Verurteilten zu eigenen Handen zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen, weil keine Beschwerde (§ 6 Abs 5 StEG) dagegen erhoben wurde.Mit Beschluß vom 4. Dezember 1995, GZ 1 c römisch fünf r 10.948/93-72, stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien fest, "daß die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG nicht vorliegen". Dieser Beschluß wurde dem Verurteilten zu eigenen Handen zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen, weil keine Beschwerde (Paragraph 6, Absatz 5, StEG) dagegen erhoben wurde.