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Entscheidung 15 Fs 2/96×

Entscheidung 15 Fs 2/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

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Geschäftszahl

15Fs2/96

Entscheidungsdatum

05.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Februar 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kirchgasser als Schriftführer, in der Strafsache des Privatanklägers Alexander F***** gegen die Privatangeklagten K*****GmbH und Michael K***** wegen Paragraphen 111, Absatz eins, 113, StGB, AZ 17 E römisch fünf r 656/92-Hv 11/93 des Landesgerichtes Klagenfurt, über den vom Privatankläger am 8.Dezember 1996 im Verfahren AZ 9 Bs 264,265/96 des Oberlandesgerichtes Graz gemäß Paragraph 91, GOG erhobenen Fristsetzungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In einer am 8.Dezember 1996 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Telefaxeingabe erhob der Privatankläger unter anderem einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG im wesentlichen mit der Begründung, ein Senat des Oberlandesgerichtes Graz sei mit der Entscheidung über die (unter anderem auch) von ihm (dem Privatankläger) erhobene Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe säumig.

Der Antrag ist nicht begründet.

Laut einer vom zuständigen Berufungssenat des Oberlandesgerichtes Graz eingeholten Stellungnahme vom 15.Jänner 1997 (ON 4 des Fs-Aktes) schlugen bisher wiederholte Versuche, den Privatankläger zu den jeweils anberaumten Berufungsverhandlungen (am 2.Dezember 1996 und am 20. Jänner 1997) persönlich vorzuladen, aus Gründen fehl, die vorwiegend in der Person des Antragstellers gelegen waren.

Da sohin nach Lage des Falles eine Säumnis in der Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht gegeben ist, liegen die Voraussetzungen für die Antragstellung im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, GOG nicht vor, sodaß der Fristsetzungsantrag als unbegründet abzuweisen war.

Anmerkung

E44975 15O00026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0150FS00002.96.0205.000

Dokumentnummer

JJT_19970205_OGH0002_0150FS00002_9600000_000