Entscheidung 15 Fss 2/11d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.11.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter über den von Constantin-Thomas R***** im Verfahren AZ 9 Bs 219/11s des Oberlandesgerichts Graz gestellten Fristsetzungsantrags nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter über den von Constantin-Thomas R***** im Verfahren AZ 9 Bs 219/11s des Oberlandesgerichts Graz gestellten Fristsetzungsantrags nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. September 2011 wurde ein Fristsetzungsantrag des Constantin-Thomas R***** wegen behaupteter Säumigkeit des Oberlandesgerichts Graz bei der Behandlung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. April 2011, GZ 132 Bl 33/11y-9, zurückgewiesen, weil der Beschwerde schon mit Beschluss vom 6. Juli 2011 nicht Folge gegeben worden war.
Obwohl dem Einschreiter die Beschwerdeentscheidung sowie der genannte Beschluss des Obersten Gerichtshofs bereits zugestellt worden waren, stellte er mit seinem am 7. Oktober 2011 zur Post gegebenen Schreiben einen neuerlichen, in weiterer Folge trotz ausdrücklicher Belehrung aufrecht erhaltenen, Säumigkeit des Oberlandesgerichts bei der Behandlung seiner (bereits erledigten) Beschwerde behauptenden Fristsetzungsantrag. Auch dieser war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:015FSS00002.11D.1130.000
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2011
Dokumentnummer
JJT_20111130_OGH0002_015FSS00002_11D0000_000