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Entscheidung 15 Fss 2/11d×

Entscheidung 15 Fss 2/11d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Fss2/11d

Entscheidungsdatum

30.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter über den von Constantin-Thomas R***** im Verfahren AZ 9 Bs 219/11s des Oberlandesgerichts Graz gestellten Fristsetzungsantrags nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. September 2011 wurde ein Fristsetzungsantrag des Constantin-Thomas R***** wegen behaupteter Säumigkeit des Oberlandesgerichts Graz bei der Behandlung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. April 2011, GZ 132 Bl 33/11y-9, zurückgewiesen, weil der Beschwerde schon mit Beschluss vom 6. Juli 2011 nicht Folge gegeben worden war.

Obwohl dem Einschreiter die Beschwerdeentscheidung sowie der genannte Beschluss des Obersten Gerichtshofs bereits zugestellt worden waren, stellte er mit seinem am 7. Oktober 2011 zur Post gegebenen Schreiben einen neuerlichen, in weiterer Folge trotz ausdrücklicher Belehrung aufrecht erhaltenen, Säumigkeit des Oberlandesgerichts bei der Behandlung seiner (bereits erledigten) Beschwerde behauptenden Fristsetzungsantrag. Auch dieser war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E99358

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:015FSS00002.11D.1130.000

Im RIS seit

31.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111130_OGH0002_015FSS00002_11D0000_000