Zu 1.: Die in den §§ 62, 63 Abs 1 StPO normierte Befugnis zur Delegierung erstreckt sich nur auf "Strafverfahren". Das beim Landesgericht Innsbruck abgeführte "Personalsenatsverfahren" kann demnach - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im konkreten Fall auch über die Schließung einer Erkenntnisabteilung in Strafsachen und über die Zuweisung anhängiger und künftig anfallender Strafverfahren entschieden wurde - niemals dem zuständigen Gerichtshof abgenommen und einem anderen Gerichtshof zugewiesen werden. Folglich waren die darauf zielenden Anträge als unzulässig zurückzuweisen.Zu 1.: Die in den Paragraphen 62, 63, Absatz eins, StPO normierte Befugnis zur Delegierung erstreckt sich nur auf "Strafverfahren". Das beim Landesgericht Innsbruck abgeführte "Personalsenatsverfahren" kann demnach - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im konkreten Fall auch über die Schließung einer Erkenntnisabteilung in Strafsachen und über die Zuweisung anhängiger und künftig anfallender Strafverfahren entschieden wurde - niemals dem zuständigen Gerichtshof abgenommen und einem anderen Gerichtshof zugewiesen werden. Folglich waren die darauf zielenden Anträge als unzulässig zurückzuweisen.
Zu 2.: In den bezüglichen Delegierungsanträgen wird konkret nur das Verfahren 28 Vr 904/97, Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck bezeichnet. Es ist nicht ersichtlich, ob und welche anderen Strafverfahren sonst noch beim Landesgericht Innsbruck gegen den Antragsteller anhängig wären, sodass diesem Vorbringen sachlich nicht erwidert werden kann.
Zur Stützung des Begehrens auf Delegierung des Strafverfahrens AZ 28 Vr 904/97, Hv 109/99, des Landesgerichtes Innsbruck, werden im Wesentlichen Argumente wiederholt, die bereits in der Nichtigkeitsbeschwerde und in zahlreichen Eingaben des Angeklagten vorgebracht wurden (so zB vielfache Gesetzesverletzungen durch den ausgeschlossenen Vorsitzenden des Schöffengerichtes Dr. E*****; Erlassung des Haftbefehls durch den unzuständigen Richter; wiederholte Verletzung und Verweigerung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter, auf ein faires Verfahren durch das Landesgericht und das Oberlandesgericht Innsbruck sowie auf Akteneinsicht bzw auf Ausfolgung einer Kopie des gesetzwidrig zustandegekommenen Personalsenatsbeschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. März 1998, Jv 1588-7/98; gezielte Rechtsverweigerungen durch den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck; Verurteilung wegen nicht strafbarer Handlungen). Ferner werden Prozessökonomie, Beweisführungserleichterung, Versachlichung des Verfahrens und Entlastung der Justiz ins Treffen geführt.
Die Anträge sind zwar - auch beim gegenständlichen Verfahrensstand - zulässig (EvBl 1968/336, 1971/227), jedoch unberechtigt. Sie werden im Kern mit der Behauptung vorgeblicher Gesetzesverletzungen durch Richter erster und zweiter Instanz begründet. Damit wird der Sache nach bloß deren Befangenheit geltend gemacht, womit aber ein Delegierungsgrund im Sinn des § 62 StPO nicht dargetan wird (vgl Mayerhofer StPO4 § 62 E 12; 15 Nds 72/92 uam). Darüber ist vielmehr - wie in der Vergangenheit auch wiederholt geschehen - ausschließlich in einem Verfahren nach §§ 72 ff StPO abzusprechen. Da unter den gegebenen Umständen, insbesondere wegen der jahrelangen Befassung des Oberlandesgerichtes Innsbruck mit der gegenständlichen Strafsache, auch das weitere Vorbringen keine tauglichen Gründe für die Delegierung, des offenen Berufungs- und Beschwerdeverfahrens enthält, die ein derartiges Gewicht aufweisen, dass sie als wichtige Gründe im Sinne des Gesetzeswortlautes anzusehen sind, konnte den darauf zielenden Anträgen kein Erfolg beschieden sein.Die Anträge sind zwar - auch beim gegenständlichen Verfahrensstand - zulässig (EvBl 1968/336, 1971/227), jedoch unberechtigt. Sie werden im Kern mit der Behauptung vorgeblicher Gesetzesverletzungen durch Richter erster und zweiter Instanz begründet. Damit wird der Sache nach bloß deren Befangenheit geltend gemacht, womit aber ein Delegierungsgrund im Sinn des Paragraph 62, StPO nicht dargetan wird vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 62, E 12; 15 Nds 72/92 uam). Darüber ist vielmehr - wie in der Vergangenheit auch wiederholt geschehen - ausschließlich in einem Verfahren nach Paragraphen 72, ff StPO abzusprechen. Da unter den gegebenen Umständen, insbesondere wegen der jahrelangen Befassung des Oberlandesgerichtes Innsbruck mit der gegenständlichen Strafsache, auch das weitere Vorbringen keine tauglichen Gründe für die Delegierung, des offenen Berufungs- und Beschwerdeverfahrens enthält, die ein derartiges Gewicht aufweisen, dass sie als wichtige Gründe im Sinne des Gesetzeswortlautes anzusehen sind, konnte den darauf zielenden Anträgen kein Erfolg beschieden sein.
Zu 3.: Die Entscheidung über den Antrag auf "Wiederaufnahme des Personalsenatsverfahrens" fällt in die Kompetenz des Personalsenates des Landesgerichtes Innsbruck, weshalb die Akten samt einer Fotokopie des betreffenden Antrages diesem zugeleitet werden.