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Entscheidung 15 Nds 35/97×

Entscheidung 15 Nds 35/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Nds35/97

Entscheidungsdatum

24.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Innsbruck zum AZ 32 römisch fünf r 969/97 gegen Paul Robert C***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB anhängigen Strafsache über den gemäß Paragraph 54, Absatz 2, StPO gestellten Antrag des Untersuchungsrichters dieses Gerichtshofes nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Landesgericht Innsbruck ist zuständig.

Text

Gründe:

Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichtes München erließ am 25.Juni 1996 gegen den österreichischen Staatsbürger Paul Robert C*****, geboren am 13.November 1935 in Meran, Wirtschafts- und Rechtsberater, bis Jänner 1996 in 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2/III, top. 17, wohnhaft gewesen, seither unbekannten Aufenthaltes, zur Geschäftsnummer ER römisch fünf Gs 3172/96 Haftbefehl wegen des Verbrechens des gemeinschaftlichen Betruges in mehreren Fällen nach Paragraphen 263, 53, 25, dStGB. Danach ist C***** verdächtig, zwischen 27.Jänner 1993 und 31. Jänner 1994 in München gewerbsmäßig im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren namentlich genannten Mittätern 33 Anleger durch Abschluß eines "Vertrages über die Geldanlage" mit der Zusage, ihnen eine absolut sichere Geldanlage mit einer monatlichen Verzinsung von mindestens 3 % zu gewähren, um insgesamt 3,413.200 DM betrügerisch geschädigt zu haben; diese strafbaren Handlungen könnten den Tatbestand des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall öStGB erfüllen. Eine Ausfertigung dieses Haftbefehles wurde der Staatsanwaltschaft Innsbruck samt entsprechenden sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnissen übermittelt.

Rechtliche Beurteilung

Nunmehr ersucht der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck über Antrag der Staatsanwaltschaft, gemäß Paragraph 54, Absatz 2, StPO ein zuständiges Gericht zu bestimmen.

Angesichts der Tatsache, daß Paul Robert C***** bis Jänner 1996 in 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2/III, top 17, polizeiliche gemeldet und wohnhaft war und nach der Aktenlage keine anderen inländischen Anknüpfungspunkte vorliegen, war gemäß Paragraph 54, Absatz 2, StPO das Landesgericht Innsbruck als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E45900 15F00357

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:015NDS00035.97.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19970424_OGH0002_015NDS00035_9700000_000