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Entscheidung 15 Nds 39/94×

Entscheidung 15 Nds 39/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Nds39/94

Entscheidungsdatum

21.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Patric L***** wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG, AZ U 499/93 des Bezirksgerichtes Schärding, über die Delegierungsanträge des öffentlichen Anklägers und des Verdächtigen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Den Delegierungsanträgen wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Patric L***** ist verdächtig, am 12.August 1993 bei der Einreise mit dem Zug "Donauwalzer" nach Österreich ein Gramm Cannabiskraut, dessen Besitzer er war, nach Österreich eingeführt und mithin das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter und fünfter Fall SGG begangen zu haben.

Patric L***** wohnt im Sprengel des Bezirksgerichtes Melk.

Das Bezirksgericht Schärding - das inländische Tatortgericht - tätigte eine Anfrage an die Suchtgiftüberwachungsstelle des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, SGG), die ergab, daß keine Vormerkungen über den Genannten bestehen, an die Bezirksverwaltungsbehörde des früheren und derzeitigen Wohnsitzes des Verdächtigen als Gesundheitsbehörden (Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, SGG), die das Ergebnis erbrachten, daß der Verdächtige keiner ärztlichen Behandlung oder Überwachung seines Gesundheitszustandes bedürfe und an die Bewährungshilfe, Geschäftsstelle St.Pölten, welche dahin beantwortet wurde, daß eine Betreuung durch die Bewährungshilfe zweckmäßig erscheint.

Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis legte daraufhin die Anzeige gegen Patric L***** gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer 2, SGG für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurück.

Sowohl die Anklagebehörde als auch der Verdächtige beantragen die Zuweisung der Strafsache an das Bezirksgericht Melk, weil der Verdächtige im Sprengel dieses Bezirksgerichtes wohne und dort die Betreuung durchgeführt werden soll.

Dem Delegierungsantrag kommt keine Berechtigung zu.

Ein Antrag auf Bestrafung des Verdächtigen wurde nicht gestellt. Es besteht daher nach der derzeitigen Verfahrenslage keine Notwendigkeit (und keine Möglichkeit) zur Anordnung einer Hauptverhandlung, die allenfalls Grund für eine Delegierung bieten könnte.

Eine bloße Betreuung durch Bewährungshilfe aber stellt sich nicht als wichtiger Grund für eine nur ausnahmsweise anzuordnende Delegierung (siehe Paragraph 62, StPO) dar (15 Nds 57/92, 15 Nds 21/92, 15 Nds 28/92).

Den unbegründeten Delegierungsanträgen konnte daher kein Erfolg zukommen.

Anmerkung

E31997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:015NDS00039.9406.0421.0

Dokumentnummer

JJT_19940421_OGH0002_015NDS00039_9400006_000