Patric L***** ist verdächtig, am 12.August 1993 bei der Einreise mit dem Zug "Donauwalzer" nach Österreich ein Gramm Cannabiskraut, dessen Besitzer er war, nach Österreich eingeführt und mithin das Vergehen nach § 16 Abs. 1 zweiter und fünfter Fall SGG begangen zu haben.Patric L***** ist verdächtig, am 12.August 1993 bei der Einreise mit dem Zug "Donauwalzer" nach Österreich ein Gramm Cannabiskraut, dessen Besitzer er war, nach Österreich eingeführt und mithin das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter und fünfter Fall SGG begangen zu haben.
Patric L***** wohnt im Sprengel des Bezirksgerichtes Melk.
Das Bezirksgericht Schärding - das inländische Tatortgericht - tätigte eine Anfrage an die Suchtgiftüberwachungsstelle des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (§ 17 Abs. 3 Z 1 SGG), die ergab, daß keine Vormerkungen über den Genannten bestehen, an die Bezirksverwaltungsbehörde des früheren und derzeitigen Wohnsitzes des Verdächtigen als Gesundheitsbehörden (§ 17 Abs. 3 Z 2 SGG), die das Ergebnis erbrachten, daß der Verdächtige keiner ärztlichen Behandlung oder Überwachung seines Gesundheitszustandes bedürfe und an die Bewährungshilfe, Geschäftsstelle St.Pölten, welche dahin beantwortet wurde, daß eine Betreuung durch die Bewährungshilfe zweckmäßig erscheint.Das Bezirksgericht Schärding - das inländische Tatortgericht - tätigte eine Anfrage an die Suchtgiftüberwachungsstelle des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, SGG), die ergab, daß keine Vormerkungen über den Genannten bestehen, an die Bezirksverwaltungsbehörde des früheren und derzeitigen Wohnsitzes des Verdächtigen als Gesundheitsbehörden (Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, SGG), die das Ergebnis erbrachten, daß der Verdächtige keiner ärztlichen Behandlung oder Überwachung seines Gesundheitszustandes bedürfe und an die Bewährungshilfe, Geschäftsstelle St.Pölten, welche dahin beantwortet wurde, daß eine Betreuung durch die Bewährungshilfe zweckmäßig erscheint.
Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis legte daraufhin die Anzeige gegen Patric L***** gemäß § 17 Abs. 2 und Abs. 5 Z 2 SGG für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurück.Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis legte daraufhin die Anzeige gegen Patric L***** gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer 2, SGG für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurück.
Sowohl die Anklagebehörde als auch der Verdächtige beantragen die Zuweisung der Strafsache an das Bezirksgericht Melk, weil der Verdächtige im Sprengel dieses Bezirksgerichtes wohne und dort die Betreuung durchgeführt werden soll.
Dem Delegierungsantrag kommt keine Berechtigung zu.
Ein Antrag auf Bestrafung des Verdächtigen wurde nicht gestellt. Es besteht daher nach der derzeitigen Verfahrenslage keine Notwendigkeit (und keine Möglichkeit) zur Anordnung einer Hauptverhandlung, die allenfalls Grund für eine Delegierung bieten könnte.
Eine bloße Betreuung durch Bewährungshilfe aber stellt sich nicht als wichtiger Grund für eine nur ausnahmsweise anzuordnende Delegierung (siehe § 62 StPO) dar (15 Nds 57/92, 15 Nds 21/92, 15 Nds 28/92).Eine bloße Betreuung durch Bewährungshilfe aber stellt sich nicht als wichtiger Grund für eine nur ausnahmsweise anzuordnende Delegierung (siehe Paragraph 62, StPO) dar (15 Nds 57/92, 15 Nds 21/92, 15 Nds 28/92).
Den unbegründeten Delegierungsanträgen konnte daher kein Erfolg zukommen.