Entscheidung 15 Nds 70/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.10.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Leo von der T***** wegen § 288 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 24 HV 1033/01b des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Oberlandesgerichtes Linz gemäß § 64 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Leo von der T***** wegen Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 2, StGB, AZ 24 HV 1033/01b des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Oberlandesgerichtes Linz gemäß Paragraph 64, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird im gesamten Rechtsmittelverfahren sowie hinsichtlich aller anderen dem Gerichtshof zweiter Instanz zukommenden Amtshandlungen gemäß §§ 62, 63 StPO dem Oberlandesgericht Linz zugewiesen.Die Strafsache wird im gesamten Rechtsmittelverfahren sowie hinsichtlich aller anderen dem Gerichtshof zweiter Instanz zukommenden Amtshandlungen gemäß Paragraphen 62, 63, StPO dem Oberlandesgericht Linz zugewiesen.
Dieses wird mit seinem Antrag gemäß § 64 StPO auf diese Entscheidung verwiesen.Dieses wird mit seinem Antrag gemäß Paragraph 64, StPO auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Gegen den Richter des Landesgerichts Feldkirch, Dr. Leo von der T*****, wird beim Landesgericht Innsbruck ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 StGB und des Vergehens gleicher Bezeichnung nach § 288 Abs 1 StGB geführt.Gegen den Richter des Landesgerichts Feldkirch, Dr. Leo von der T*****, wird beim Landesgericht Innsbruck ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB und des Vergehens gleicher Bezeichnung nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB geführt.
Mit Beschluss vom 7. März 2002, AZ 15 Nds 7/02, delegierte der Oberste Gerichtshof die Strafsache "zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Beschuldigten hinsichtlich aller Richter des Landesgerichtes Innsbruck" gemäß §§ 62, 63 StPO an das Oberlandesgericht Linz, weil der Beschuldigte Richter des dem - an sich zuständigen - Oberlandesgericht Innsbruck unterstellten Landesgerichts Feldkirch war (§ 62 letzter Satz StPO).Mit Beschluss vom 7. März 2002, AZ 15 Nds 7/02, delegierte der Oberste Gerichtshof die Strafsache "zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Beschuldigten hinsichtlich aller Richter des Landesgerichtes Innsbruck" gemäß Paragraphen 62, 63, StPO an das Oberlandesgericht Linz, weil der Beschuldigte Richter des dem - an sich zuständigen - Oberlandesgericht Innsbruck unterstellten Landesgerichts Feldkirch war (Paragraph 62, letzter Satz StPO).
Rechtliche Beurteilung
Mittlerweile sind aufgrund einer Beschwerde und eines Ablehnungsantrags des Beschuldigten weitere Entscheidungen des Gerichtshofs zweiter Instanz zu treffen, sodass es - infolge des unveränderten Status des Beschuldigten - zweckmäßig erscheint, aus dem in § 62 letzter Satz StPO genannten Grund die Zuständigkeit nicht nur für diese, sondern auch für allfällige weitere in der Zukunft vom Gerichtshof zweiter Instanz zu treffende Entscheidungen, dem Oberlandesgericht Linz zu übertragen.Mittlerweile sind aufgrund einer Beschwerde und eines Ablehnungsantrags des Beschuldigten weitere Entscheidungen des Gerichtshofs zweiter Instanz zu treffen, sodass es - infolge des unveränderten Status des Beschuldigten - zweckmäßig erscheint, aus dem in Paragraph 62, letzter Satz StPO genannten Grund die Zuständigkeit nicht nur für diese, sondern auch für allfällige weitere in der Zukunft vom Gerichtshof zweiter Instanz zu treffende Entscheidungen, dem Oberlandesgericht Linz zu übertragen.
Dieses war daher mit seinem Antrag gemäß § 64 StPO auf diese Entscheidung zu verweisen.Dieses war daher mit seinem Antrag gemäß Paragraph 64, StPO auf diese Entscheidung zu verweisen.
Anmerkung
E67069
15Nds70.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:015NDS00070.02.1017.000
Dokumentnummer
JJT_20021017_OGH0002_015NDS00070_0200000_000