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Entscheidung 15 Nds 82/03×

Entscheidung 15 Nds 82/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Nds82/03

Entscheidungsdatum

18.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Bernhard B***** ua wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 46 Ur 20/03v des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Untersuchungsrichters dieses Gerichts vom 5. November 2003 auf Abnahme der Strafsache und Zuweisung an ein anderes Landesgericht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraphen 62, 63, StPO wird die Strafsache dem Landesgericht Salzburg abgenommen und dem Landesgericht Wels zugewiesen.

Text

Gründe:

Beim Landesgericht Salzburg werden in der gegenständlichen Strafsache gerichtliche Vorerhebungen ua gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz sowie gegen Richter des Landesgerichts Salzburg und diesem unterstellter Bezirksgerichte geführt. Der Untersuchungsrichters dieses Gerichts beantragte aus diesem Grund am 5. November 2003 die Abnahme der Strafsache und Zuweisung an ein anderes Landesgericht; das Oberlandesgericht Linz legte den Antrag dem Obersten Gerichtshof mit der Anregung vor, die Sache an ein Gericht außerhalb des Sprengels dieses Gerichtshofs zweiter Instanz zu delegieren.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 62, letzter Satz StPO liegt ein wichtiger Grund für die Abnahme der Strafsache jedenfalls dann vor, wenn ein Verfahren gegen einen Richter des zuständigen oder eines diesem unterstellten Gerichtes zu führen ist. Die Strafsache war daher dem Landesgericht Salzburg abzunehmen. Für eine - vom Oberlandesgericht Linz angeregte - Delegierung an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels jenes Gerichtshofs zweiter Instanz besteht ungeachtet dessen, dass die Vorerhebungen auch gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz geführt werden, kein Anlass. Zum einen schließt dieser Umstand die Führung der Strafsache bei einem dem Oberlandesgericht unterstellten erstinstanzlichen Gericht nach Paragraph 62, letzter Satz StPO nicht aus, zum anderen erscheint es unzweckmäßig, den in das Verfahren involvierten Personen gegebenenfalls längere Reisewege als unbedingt nötig zuzumuten. Es war daher vom Obersten Gerichtshof in Wahrnehmung der Kompetenz nach Paragraph 63, Absatz eins, StPO (die auch eine Delegierung innerhalb desselben Oberlandesgerichtssprengels beinhaltet) die Delegierung der Strafsache an den dem Tatortgericht verkehrsmäßig nächstgelegenen Gerichtshof erster Instanz, das Landesgericht Wels, zu verfügen.

Anmerkung

E71648 15Nds82.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:015NDS00082.03.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20031218_OGH0002_015NDS00082_0300000_000