Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Nds 92/03×

Entscheidung 15 Nds 92/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Nds92/03

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bashkim M***** und einen anderen Beschuldigten wegen Paragraph 28, Absatz 2 und 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 35 Ur 166/02t des Landesgerichtes Eisenstadt, im Zuständigkeitsstreit zwischen dem Landesgericht Eisenstadt und dem Landesgericht für Strafsachen Graz, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Strafverfahren steht dem Landesgericht Eisenstadt zu.

Text

Gründe:

Beim Landesgericht Eisenstadt wird zum AZ 35 Ur 166/02t Voruntersuchung gegen Bashkim M***** und Tosum U***** wegen Paragraph 28, Absatz 2 und 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen (gegen den Erstbeschuldigten ua auch wegen Paragraph 232, Absatz 2, StGB) geführt. Das Verfahren wurde am 16. Dezember 2002 durch einen Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Eisenstadt auf Überwachung einer Telekommunikation (Paragraph 149 a, StPO) gerichtsanhängig. Das beim Landesgericht für Strafsachen Graz gegen die genannten Beschuldigten am 6. Mai 2003 zu AZ 18 Ur 109/03a eingeleitete Verfahren wurde in das erstgenannte Verfahren am 12. Mai 2003 einbezogen. Am 5. November 2003 trat die Untersuchungsrichterin des Landesgericht Eisenstadt das Verfahren an das Landesgerichtes für Strafsachen Graz ab, jenes fasste am 11. November 2003 einen Rückabtretungsbeschluss. Hierauf sprachen das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 2. Dezember 2003 und das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 12. Dezember 2003 die Unzuständigkeit des ihnen jeweils unterstehenden Gerichtshofs erster Instanz aus, sodass der negative Kompetenzkonflikt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 64, Absatz 2, StPO erfordert.

Bashkim M***** liegt unter anderem zur Last, im Dezember 2002 sowohl im Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt als auch im Sprengel des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gefälschte 50-Euro-Banknoten an verdeckte Ermittler der Sicherheitsbehörden verkauft zu haben. Die Voruntersuchung wird diesbezüglich nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB geführt. Verfahrensergebnisse dafür, wo der Beschuldigte das Falschgeld iSd Paragraph 232, Absatz eins, StGB im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann übernommen (oder etwa selbst hergestellt [Abs 1 leg cit]) hat, liegen nicht vor. Der Beschuldigte verantwortete sich lediglich dahingehend, das Falschgeld in Graz gefunden zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Der Tatort (iSd Paragraph 51, StPO) des Bashkim M***** im Rahmen der Voruntersuchung vorgeworfenen Verbrechens nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB ist somit bisher ungewiss, sodass für die Durchführung des Strafverfahrens wegen dieser Tat das Landesgericht Eisenstadt, welches die erste Untersuchungshandlung vorgenommen hat und daher zuvorgekommen ist, zuständig ist (Paragraph 51, Absatz 2 und 3 StPO). Demgemäß fallen aber auch die weiteren den beiden Angeklagten zur Last liegenden - in den Sprengeln anderer Gerichte begangenen - Straftaten in die Kompetenz des genannten Gerichtshofes erster Instanz (Paragraph 56, Absatz 2, StPO).

Anmerkung

E72000 15Nds92.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:015NDS00092.03.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20040129_OGH0002_015NDS00092_0300000_000