Gemäß § 62 StPO sind die Gerichtshöfe zweiter Instanz berechtigt, nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Gericht Strafsachen abzunehmen und sie einem anderen Gericht derselben Art in ihren Sprengel zuzuweisen. Ein solcher wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Verfahren gegen einen Richter oder Staatsanwalt des zuständigen oder eines diesem unterstellten Gerichtes zu führen ist. Gemäß § 63 Abs 1 StPO hat dasselbe Recht auch der Oberste Gerichtshof für den ganzen Umfang der Republik Österreich.Gemäß Paragraph 62, StPO sind die Gerichtshöfe zweiter Instanz berechtigt, nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Gericht Strafsachen abzunehmen und sie einem anderen Gericht derselben Art in ihren Sprengel zuzuweisen. Ein solcher wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Verfahren gegen einen Richter oder Staatsanwalt des zuständigen oder eines diesem unterstellten Gerichtes zu führen ist. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, StPO hat dasselbe Recht auch der Oberste Gerichtshof für den ganzen Umfang der Republik Österreich.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sollen durch § 9 Abs 4 AHG alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von jeder Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein (vgl OGH 1 Nc 82/04f, 1 Nc 102/04x, 1 Nc 81/04h). Bei dem vom Antragsteller eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des eingangs bezeichneten Verfahrens bzw seiner Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck betreffend diesen Antrag handelt es sich nicht um Verfahren, in denen ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht wird, sodass diesbezüglich die Ausschlussbestimmung des § 9 Abs 4 AHG nicht zum Tragen kommen kann. Dass vorliegend ein Verfahren gegen einen Richter oder Staatsanwalt des zuständigen oder eines diesen unterstellten Gerichtes zu führen ist, sodass ein wichtiger Grund iSd § 62 letzter Satz StPO zur Abnahme der Strafsache gegeben wäre, wird im Antrag nicht behauptet. Im Übrigen kann dazu auf die Erwägungen in dem dem Beschwerdeführer bereits zugekommenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2004, AZ 15 Nds 71/04, verwiesen werden, die auch hier zutreffen. Warum sich ein Anspruch auf Delegierung aus Art 6 EMRK ergeben soll, lässt sich aus dem unsubstantiierten Vorbringen ebensowenig ableiten wie aus der Aktenlage. Damit enthält das Vorbringen in den genannten Eingaben keine wichtigen Gründe (§ 62 StPO) für die beantragte Delegierung des Wiederaufnahmeverfahrens an ein „nicht involviertes Gericht" bzw das Oberlandesgericht Linz, weshalb - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sollen durch Paragraph 9, Absatz 4, AHG alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von jeder Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein vergleiche OGH 1 Nc 82/04f, 1 Nc 102/04x, 1 Nc 81/04h). Bei dem vom Antragsteller eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des eingangs bezeichneten Verfahrens bzw seiner Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck betreffend diesen Antrag handelt es sich nicht um Verfahren, in denen ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht wird, sodass diesbezüglich die Ausschlussbestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht zum Tragen kommen kann. Dass vorliegend ein Verfahren gegen einen Richter oder Staatsanwalt des zuständigen oder eines diesen unterstellten Gerichtes zu führen ist, sodass ein wichtiger Grund iSd Paragraph 62, letzter Satz StPO zur Abnahme der Strafsache gegeben wäre, wird im Antrag nicht behauptet. Im Übrigen kann dazu auf die Erwägungen in dem dem Beschwerdeführer bereits zugekommenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2004, AZ 15 Nds 71/04, verwiesen werden, die auch hier zutreffen. Warum sich ein Anspruch auf Delegierung aus Artikel 6, EMRK ergeben soll, lässt sich aus dem unsubstantiierten Vorbringen ebensowenig ableiten wie aus der Aktenlage. Damit enthält das Vorbringen in den genannten Eingaben keine wichtigen Gründe (Paragraph 62, StPO) für die beantragte Delegierung des Wiederaufnahmeverfahrens an ein „nicht involviertes Gericht" bzw das Oberlandesgericht Linz, weshalb - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.