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Entscheidung 15 Ns 10/04×

Entscheidung 15 Ns 10/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns10/04

Entscheidungsdatum

11.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter L*****, AZ 35 Hv 116/03p des Landesgerichtes St. Pölten, über den Antrag des Genannten auf "Wiederaufnahme gemäß Paragraph 292, StGB zur Gewahrung der Gesetze" nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Nach Benachrichtigung, dass eine als Wiederaufnahmeantrag zu wertende Eingabe des Walter L***** vom 14. Mai 2004 durch den Obersten Gerichtshof dem zuständigen Landesgericht St. Pölten übermittelt worden ist, stellte der Genannte mit der gegenständlichen undatierten Eingabe unter Bezugnahme auf behauptete Missstände in dem gegen ihn (zu AZ 35 Hv 116/03p des Landesgerichtes St. Pölten) geführten Verfahren den ausdrücklichen Antrag an den Obersten Gerichtshof auf "Wiederaufnahme gemäß Paragraph 292, StGB zur Gewahrung der Gesetze".

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag war zurückzuweisen, weil zur (verfahrensrechtlich in Paragraph 292, StPO geregelten) Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach Paragraph 33, StPO wie auch zur Antragstellung auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens im außerordentlichen Weg durch den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 362, StPO ausschließlich der Generalprokurator, der keinen Anlass für ein derartiges Vergehen fand, legitimiert ist.

Anmerkung

E74373 15Ns10.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150NS00010.04.0811.000

Dokumentnummer

JJT_20040811_OGH0002_0150NS00010_0400000_000