Entscheidung 15 Ns 10/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.08.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter L*****, AZ 35 Hv 116/03p des Landesgerichtes St. Pölten, über den Antrag des Genannten auf "Wiederaufnahme gemäß § 292 StGB zur Gewahrung der Gesetze" nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter L*****, AZ 35 Hv 116/03p des Landesgerichtes St. Pölten, über den Antrag des Genannten auf "Wiederaufnahme gemäß Paragraph 292, StGB zur Gewahrung der Gesetze" nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Nach Benachrichtigung, dass eine als Wiederaufnahmeantrag zu wertende Eingabe des Walter L***** vom 14. Mai 2004 durch den Obersten Gerichtshof dem zuständigen Landesgericht St. Pölten übermittelt worden ist, stellte der Genannte mit der gegenständlichen undatierten Eingabe unter Bezugnahme auf behauptete Missstände in dem gegen ihn (zu AZ 35 Hv 116/03p des Landesgerichtes St. Pölten) geführten Verfahren den ausdrücklichen Antrag an den Obersten Gerichtshof auf "Wiederaufnahme gemäß § 292 StGB zur Gewahrung der Gesetze".Nach Benachrichtigung, dass eine als Wiederaufnahmeantrag zu wertende Eingabe des Walter L***** vom 14. Mai 2004 durch den Obersten Gerichtshof dem zuständigen Landesgericht St. Pölten übermittelt worden ist, stellte der Genannte mit der gegenständlichen undatierten Eingabe unter Bezugnahme auf behauptete Missstände in dem gegen ihn (zu AZ 35 Hv 116/03p des Landesgerichtes St. Pölten) geführten Verfahren den ausdrücklichen Antrag an den Obersten Gerichtshof auf "Wiederaufnahme gemäß Paragraph 292, StGB zur Gewahrung der Gesetze".
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag war zurückzuweisen, weil zur (verfahrensrechtlich in § 292 StPO geregelten) Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 33 StPO wie auch zur Antragstellung auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens im außerordentlichen Weg durch den Obersten Gerichtshof nach § 362 StPO ausschließlich der Generalprokurator, der keinen Anlass für ein derartiges Vergehen fand, legitimiert ist.Der Antrag war zurückzuweisen, weil zur (verfahrensrechtlich in Paragraph 292, StPO geregelten) Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach Paragraph 33, StPO wie auch zur Antragstellung auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens im außerordentlichen Weg durch den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 362, StPO ausschließlich der Generalprokurator, der keinen Anlass für ein derartiges Vergehen fand, legitimiert ist.
Anmerkung
E74373
15Ns10.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0150NS00010.04.0811.000
Dokumentnummer
JJT_20040811_OGH0002_0150NS00010_0400000_000