Entscheidung 15 Ns 100/20d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.01.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen D***** O***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 4 U 56/20m des Bezirksgerichts Ried im Innkreis, über die Anregung des Bezirksgerichts Ried im Innkreis auf Zuweisung der Strafsache nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen D***** O***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 4 U 56/20m des Bezirksgerichts Ried im Innkreis, über die Anregung des Bezirksgerichts Ried im Innkreis auf Zuweisung der Strafsache nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Leopoldstadt delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0150NS00100.20D.0126.000
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2021
Dokumentnummer
JJT_20210126_OGH0002_0150NS00100_20D0000_000