Entscheidung 15 Ns 105/16h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.01.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Heinz K***** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 73 Hv 130/14a des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Heinz K***** (ON 144, 150) auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Heinz K***** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, AZ 73 Hv 130/14a des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Heinz K***** (ON 144, 150) auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Weder die auf pauschale Beschuldigungen gegenüber Ermittlungsbehörden und Gericht gestützte Behauptung des Angeklagten, ein Verfahren beim Landesgericht Klagenfurt sei „nicht mehr zumutbar“, noch der Umstand und, dass er „mittlerweile einen gewissen Ruf genießt“, stellen wichtige Gründe im Sinn des § 39 StPO dar.Weder die auf pauschale Beschuldigungen gegenüber Ermittlungsbehörden und Gericht gestützte Behauptung des Angeklagten, ein Verfahren beim Landesgericht Klagenfurt sei „nicht mehr zumutbar“, noch der Umstand und, dass er „mittlerweile einen gewissen Ruf genießt“, stellen wichtige Gründe im Sinn des Paragraph 39, StPO dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0150NS00105.16H.0109.000
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2017
Dokumentnummer
JJT_20170109_OGH0002_0150NS00105_16H0000_000