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Entscheidung 15 Ns 11/19i×

Entscheidung 15 Ns 11/19i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns11/19i

Entscheidungsdatum

26.02.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Srecko K***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, AZ 61 Hv 99/18i des Landesgerichts Salzburg über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung setzt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts voraus, dem die Sache abgenommen werden soll (Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 2). Diese ist hier für das Landesgericht Salzburg zu verneinen, weil der Tatort nicht in dessen Sprengel liegt, sondern nach dem Strafantrag unklar ist vergleiche ON 7) und eine Zuständigkeitsanknüpfung nach dem Ort des eingetretenen Erfolgs mangels Vorliegens eines Erfolgsdelikts nicht in Betracht kommt vergleiche Salimi in WK² StGB Paragraph 133, Rz 3).

Damit ist ohnehin der Wohnsitz des Angeklagten zuständigkeitsbegründend vergleiche Paragraph 36, Absatz 3, dritter Fall StPO; 11 Ns 18/12d, 14 Ns 11/16b).

Textnummer

E124503

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150NS00011.19I.0226.000

Im RIS seit

11.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Dokumentnummer

JJT_20190226_OGH0002_0150NS00011_19I0000_000