Entscheidung 15 Ns 11/19i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.02.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Srecko K***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 61 Hv 99/18i des Landesgerichts Salzburg über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Srecko K***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, AZ 61 Hv 99/18i des Landesgerichts Salzburg über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung setzt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts voraus, dem die Sache abgenommen werden soll (Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 2). Diese ist hier für das Landesgericht Salzburg zu verneinen, weil der Tatort nicht in dessen Sprengel liegt, sondern nach dem Strafantrag unklar ist (vgl ON 7) und eine Zuständigkeitsanknüpfung nach dem Ort des eingetretenen Erfolgs mangels Vorliegens eines Erfolgsdelikts nicht in Betracht kommt (vgl Salimi in WK² StGB § 133 Rz 3).Eine Delegierung setzt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts voraus, dem die Sache abgenommen werden soll (Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 2). Diese ist hier für das Landesgericht Salzburg zu verneinen, weil der Tatort nicht in dessen Sprengel liegt, sondern nach dem Strafantrag unklar ist vergleiche ON 7) und eine Zuständigkeitsanknüpfung nach dem Ort des eingetretenen Erfolgs mangels Vorliegens eines Erfolgsdelikts nicht in Betracht kommt vergleiche Salimi in WK² StGB Paragraph 133, Rz 3).
Damit ist ohnehin der Wohnsitz des Angeklagten zuständigkeitsbegründend (vgl § 36 Abs 3 dritter Fall StPO; 11 Ns 18/12d, 14 Ns 11/16b).Damit ist ohnehin der Wohnsitz des Angeklagten zuständigkeitsbegründend vergleiche Paragraph 36, Absatz 3, dritter Fall StPO; 11 Ns 18/12d, 14 Ns 11/16b).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0150NS00011.19I.0226.000
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
JJT_20190226_OGH0002_0150NS00011_19I0000_000