Entscheidung 15 Ns 11/25y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * H* und andere wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 13 U 127/22d des Bezirksgerichts Fünfhaus, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * H* und andere wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 13 U 127/22d des Bezirksgerichts Fünfhaus, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Linz delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden. [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0150NS00011.25Y.0318.000
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
JJT_20250318_OGH0002_0150NS00011_25Y0000_000