Entscheidung 15 Ns 11/26z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.03.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung in dem zu AZ 29 U 343/25p des Bezirksgerichts Innsbruck und zu AZ 52 U 16/26x des Bezirksgerichts Salzburg zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung in dem zu AZ 29 U 343/25p des Bezirksgerichts Innsbruck und zu AZ 52 U 16/26x des Bezirksgerichts Salzburg zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Innsbruck zuständig.
Text
Gründe:
[1] Mit beim Bezirksgericht Innsbruck eingebrachtem Strafantrag (ON 5.34 in AZ 52 U 16/26x des Bezirksgerichts Salzburg) legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck * R* ein am 22. September 2025 in I* begangenes, als Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB beurteiltes Verhalten zur Last. Die Anordnung der Hauptverhandlung erfolgte am 14. Jänner 2026 (ON 1.3 in AZ 29 U 343/25p des Bezirksgerichts Innsbruck). Mit beim Bezirksgericht Innsbruck eingebrachtem Strafantrag (ON 5.34 in AZ 52 U 16/26x des Bezirksgerichts Salzburg) legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck * R* ein am 22. September 2025 in I* begangenes, als Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB beurteiltes Verhalten zur Last. Die Anordnung der Hauptverhandlung erfolgte am 14. Jänner 2026 (ON 1.3 in AZ 29 U 343/25p des Bezirksgerichts Innsbruck).
[2] Am 2. Februar 2026 langte beim Bezirksgericht Salzburg ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen R* wegen eines am 28. Jänner 2026 in * begangenen, §§ 15, 127 StGB subsumierten Verhaltens ein (ON 3 iVm ON 1.1 und ON 1.2 in AZ 52 U 16/26x des Bezirksgerichts Salzburg). Mit Verfügung vom selben Tag ordnete das Bezirksgericht Salzburg die Hauptverhandlung an und übermittelte den Akt dem Bezirksgericht Innsbruck zur gemeinsamen Führung mit dem dort zu AZ 29 U 343/25p anhängigen Verfahren (ON 1.3 in AZ 52 U 16/26x des Bezirksgerichts Salzburg). Am 2. Februar 2026 langte beim Bezirksgericht Salzburg ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen R* wegen eines am 28. Jänner 2026 in * begangenen, Paragraphen 15, 127, StGB subsumierten Verhaltens ein (ON 3 in Verbindung mit ON 1.1 und ON 1.2 in AZ 52 U 16/26x des Bezirksgerichts Salzburg). Mit Verfügung vom selben Tag ordnete das Bezirksgericht Salzburg die Hauptverhandlung an und übermittelte den Akt dem Bezirksgericht Innsbruck zur gemeinsamen Führung mit dem dort zu AZ 29 U 343/25p anhängigen Verfahren (ON 1.3 in AZ 52 U 16/26x des Bezirksgerichts Salzburg).
[3] Das Bezirksgericht Innsbruck veranlasste mit Beschluss (siehe aber RIS-Justiz RS0129801 [T2], RS0123445 [T5]) vom 8. Februar 2026 unter Hinweis auf die „do. frühere Straftat“ – prozessual verfehlt (§ 38 dritter Satz StPO) – die Rückabtretung an das Bezirksgericht Salzburg (ON 1.4 in AZ 52 U 16/26x des Bezirksgerichts Salzburg), welches die Vorlage an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts verfügte (ON 1.5 und ON 1.6 in AZ 52 U 16/26x des Bezirksgerichts Salzburg). Das Bezirksgericht Innsbruck veranlasste mit Beschluss (siehe aber RIS-Justiz RS0129801 [T2], RS0123445 [T5]) vom 8. Februar 2026 unter Hinweis auf die „do. frühere Straftat“ – prozessual verfehlt (Paragraph 38, dritter Satz StPO) – die Rückabtretung an das Bezirksgericht Salzburg (ON 1.4 in AZ 52 U 16/26x des Bezirksgerichts Salzburg), welches die Vorlage an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts verfügte (ON 1.5 und ON 1.6 in AZ 52 U 16/26x des Bezirksgerichts Salzburg).
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
[4] Sofern (wie hier) im Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, sind die Verfahren gemäß § 37 Abs 3 erster Halbsatz StPO zu verbinden. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich in diesem Fall nach den Abs 1 und 2 leg cit mit der Maßgabe, dass das Verfahren im Fall des Abs 2 zweiter Satz des § 37 StPO dem Gericht zukommt, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist. Sofern (wie hier) im Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, sind die Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, erster Halbsatz StPO zu verbinden. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich in diesem Fall nach den Absatz eins und 2 leg cit mit der Maßgabe, dass das Verfahren im Fall des Absatz 2, zweiter Satz des Paragraph 37, StPO dem Gericht zukommt, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist.
[5] Die Führung des Verfahrens kommt – mangels vorrangiger Anknüpfungspunkte – nach § 37 Abs 3 zweiter Halbsatz iVm Abs 2 zweiter Satz StPO solcherart dem Gericht zu, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist (RIS-Justiz RS0132157). Die Führung des Verfahrens kommt – mangels vorrangiger Anknüpfungspunkte – nach Paragraph 37, Absatz 3, zweiter Halbsatz in Verbindung mit Absatz 2, zweiter Satz StPO solcherart dem Gericht zu, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist (RIS-Justiz RS0132157).
[6] Der beim Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 29 U 343/25p eingebrachte Strafantrag wurde zuerst rechtswirksam, indem dieses Gericht am 14. Jänner 2026 die Hauptverhandlung anordnete (Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 9). Das betreffende Hauptverfahren war bei Eintritt der Rechtswirksamkeit des zu AZ 52 U 16/26x beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachten Strafantrags am 2. Februar 2026 anhängig, sodass die gebotene (RIS-Justiz RS0128876) gemeinsame Führung – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – dem Bezirksgericht Innsbruck zukommt. Der beim Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 29 U 343/25p eingebrachte Strafantrag wurde zuerst rechtswirksam, indem dieses Gericht am 14. Jänner 2026 die Hauptverhandlung anordnete (Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 9). Das betreffende Hauptverfahren war bei Eintritt der Rechtswirksamkeit des zu AZ 52 U 16/26x beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachten Strafantrags am 2. Februar 2026 anhängig, sodass die gebotene (RIS-Justiz RS0128876) gemeinsame Führung – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – dem Bezirksgericht Innsbruck zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150NS00011.26Z.0316.000
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
JJT_20260316_OGH0002_0150NS00011_26Z0000_000