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Entscheidung 15 Ns 16/18y×

Entscheidung 15 Ns 16/18y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns16/18y

Entscheidungsdatum

17.04.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Norbert Z***** und Zoltan D***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Fall StGB, AZ 47 Hv 75/17f des Landesgerichts Salzburg über den Antrag der Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß Paragraph 39, StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre, liegt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der entsprechenden Bestimmungen (RIS-Justiz RS0053539; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) nicht vor.

Der Aufenthalt der Angeklagten in der Slowakei, wobei sich der Zweitangeklagte dort in Haft befindet (Beilage zu ON 81, ON 82), vermag auch unter Berücksichtigung des Wohnorts zweier Zeugen in Großbritannien eine Delegierung nicht zu rechtfertigen, zumal der – als Zeuge zu vernehmende – Privatbeteiligte seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Salzburg hat (RIS-Justiz RS0127777, RS0097052 [T2]).

Textnummer

E121388

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150NS00016.18Y.0417.000

Im RIS seit

26.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Dokumentnummer

JJT_20180417_OGH0002_0150NS00016_18Y0000_000