Entscheidung 15 Ns 17/19x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.03.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Markus M***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG, AZ 1 U 109/18a des Bezirksgerichts Braunau am Inn über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Markus M***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG, AZ 1 U 109/18a des Bezirksgerichts Braunau am Inn über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146).Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund für eine Delegierung nach Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0150NS00017.19X.0314.000
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2019
Dokumentnummer
JJT_20190314_OGH0002_0150NS00017_19X0000_000