Entscheidung 15 Ns 17/24d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.03.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2024 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * A* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall, 28a Abs 1 zweiter und fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 112/23v des Landesgerichts Innsbruck, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2024 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * A* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 28a Absatz eins, zweiter und fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 112/23v des Landesgerichts Innsbruck, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und an das Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden. [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00017.24D.0311.000
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2024
Dokumentnummer
JJT_20240311_OGH0002_0150NS00017_24D0000_000