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Entscheidung 15 Ns 17/99×

Entscheidung 15 Ns 17/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns17/99

Entscheidungsdatum

04.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, über den Antrag des Josef H***** auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages gemäß Paragraph 362, StPO in den Verfahren des Landesgerichtes Wels, AZ 12 EVr 131/85 und 12 EVr 244/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Josef H***** beantragte beim Obersten Gerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang einschließlich der Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO für die Einbringung eines beabsichtigten Antrags auf außerordentliche Wiederaufnahme zweier gegen ihn beim Landesgericht Wels geführter Strafverfahren gemäß Paragraph 362, StPO.

Zur Antragstellung im Sinn der letztgenannten Gesetzesstelle ist jedoch nur der Generalprokurator legitimiert; Anträge von Privaten, die auf Herbeiführung eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofs auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens im außerordentlichen Weg abzielen, sind von den Gerichten, bei denen sie einlaufen, ohne meritorische Prüfung abzuweisen (Paragraph 362, Absatz 3, StPO, Mayerhofer StPO4 E 11aa dazu). Demgemäß ist für eine solche - gesetzlich nicht zulässige - Prozeßhandlung auch die Gewährung von Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO nicht möglich, sodaß der darauf gerichtete Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.

Anmerkung

E55707 15E00179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150NS00017.99.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19991104_OGH0002_0150NS00017_9900000_000