Entscheidung 15 Ns 18/12h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.03.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Hermann M***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 7 U 23/12i des Bezirksgerichts Gänserndorf, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Hermann M***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 7 U 23/12i des Bezirksgerichts Gänserndorf, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem Bezirksgericht Gänserndorf abgenommen und dem Bezirksgericht Hartberg delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0150NS00018.12H.0329.000
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2012
Dokumentnummer
JJT_20120329_OGH0002_0150NS00018_12H0000_000