Entscheidung 15 Ns 18/22y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.02.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen * W* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs 2 erster, zweiter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Hv 64/21f des Landesgerichts für Strafsachen Graz über die Anträge und die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen * W* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach Paragraph 246, Absatz 2, erster, zweiter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Hv 64/21f des Landesgerichts für Strafsachen Graz über die Anträge und die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Vorliegen prozessualer Konnexität allein stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 StPO dar. [1] Das Vorliegen prozessualer Konnexität allein stellt keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 39, StPO dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0150NS00018.22Y.0228.000
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2022
Dokumentnummer
JJT_20220228_OGH0002_0150NS00018_22Y0000_000