Entscheidung 15 Ns 19/18i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.04.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Anna G***** wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 35 Hv 1/18v des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Anna G***** wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 35 Hv 1/18v des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In der gegenständlichen Strafsache führte der Einzelrichter am 5. Februar 2018 in Abwesenheit der Angeklagten (§ 427 Abs 1 StPO) eine Hauptverhandlung durch, in der sämtliche von der Staatsanwaltschaft beantragten Zeugen vernommen wurden. Die Hauptverhandlung wurde vertagt, weil das Gericht eine Delegierung in Erwägung gezogen hat (ON 8 S 15). Die Angeklagte hat im Rahmen ihrer Äußerung hiezu die Delegierung an das Landesgericht Korneuburg beantragt (ON 10).In der gegenständlichen Strafsache führte der Einzelrichter am 5. Februar 2018 in Abwesenheit der Angeklagten (Paragraph 427, Absatz eins, StPO) eine Hauptverhandlung durch, in der sämtliche von der Staatsanwaltschaft beantragten Zeugen vernommen wurden. Die Hauptverhandlung wurde vertagt, weil das Gericht eine Delegierung in Erwägung gezogen hat (ON 8 S 15). Die Angeklagte hat im Rahmen ihrer Äußerung hiezu die Delegierung an das Landesgericht Korneuburg beantragt (ON 10).
Der bloße Umstand, dass die Angeklagte in M***** wohnt und behauptet, sich die Anreise zum Landesgericht Innsbruck nicht leisten zu können, stellt gegenständlich keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, sodass die – nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) – Delegierung nicht in Betracht kommt.Der bloße Umstand, dass die Angeklagte in M***** wohnt und behauptet, sich die Anreise zum Landesgericht Innsbruck nicht leisten zu können, stellt gegenständlich keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar, sodass die – nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) – Delegierung nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0150NS00019.18I.0419.000
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Dokumentnummer
JJT_20180419_OGH0002_0150NS00019_18I0000_000