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Entscheidung 15 Ns 19/26a×

Entscheidung 15 Ns 19/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns19/26a

Entscheidungsdatum

08.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB, AZ 37 Hv 13/26k des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1]). Zudem ist die Notwendigkeit der Vernehmung von im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhaften Zeugen nicht auszuschließen. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

Textnummer

E147276

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150NS00019.26A.0408.000

Im RIS seit

10.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260408_OGH0002_0150NS00019_26A0000_000