Der Beschuldigte lehnt alle Richter im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz wegen Befangenheit ab, weil dem gegenständlichen Strafverfahren eine Strafanzeige, die ein Richter des Landesgerichtes Linz als Vorsitzender des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz gegen ihn wegen § 223 StGB erstattet habe, zugrunde liege und ihm "in Juristenkreisen verschiedentlich versichert" worden sei, daß es so gut wie immer zu einer Verurteilung des Beschuldigten komme, wenn ein Richter eine Strafanzeige erstatte.Der Beschuldigte lehnt alle Richter im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz wegen Befangenheit ab, weil dem gegenständlichen Strafverfahren eine Strafanzeige, die ein Richter des Landesgerichtes Linz als Vorsitzender des Spruchsenates römisch drei beim Finanzamt Linz gegen ihn wegen Paragraph 223, StGB erstattet habe, zugrunde liege und ihm "in Juristenkreisen verschiedentlich versichert" worden sei, daß es so gut wie immer zu einer Verurteilung des Beschuldigten komme, wenn ein Richter eine Strafanzeige erstatte.
Nur in bezug auf die Richter des Oberlandesgerichtes Linz ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung zuständig (§ 74 Abs. 2 dritter Halbsatz StPO).Nur in bezug auf die Richter des Oberlandesgerichtes Linz ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung zuständig (Paragraph 74, Absatz 2, dritter Halbsatz StPO).
Eine erfolgreiche Ablehnung hätte zur Voraussetzung, daß der Beschuldigte außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausgeschlossenheit) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit sämtlicher Mitglieder des betreffenden Gerichtshofes in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1 StPO). Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorgebracht werden, die - objektiv - die volle Unvoreingenommenheit des Betreffenden in Zweifel zu ziehen geeignet sind und zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei der Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326 uva).Eine erfolgreiche Ablehnung hätte zur Voraussetzung, daß der Beschuldigte außer den in den Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausgeschlossenheit) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit sämtlicher Mitglieder des betreffenden Gerichtshofes in Zweifel zu setzen (Paragraph 72, Absatz eins, StPO). Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorgebracht werden, die - objektiv - die volle Unvoreingenommenheit des Betreffenden in Zweifel zu ziehen geeignet sind und zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei der Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326 uva).
Derartige Umstände werden im Ablehnungsantrag in Ansehung der Richter des Oberlandesgerichtes Linz nicht dargetan. Das Vorbringen erschöpft sich vielmehr in einer bloßen Vermutung aus der (subjektiven) Sicht des Beschuldigten, ohne daß hiefür, bezogen auf den konkreten Straffall, objektive Anhaltspunkte ersichtlich sind.
Die Ablehnung des ganzen Oberlandesgerichtes ist daher nicht berechtigt. Über die Ablehnung der übrigen Richter des Oberlandesgerichtssprengels Linz wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 74 Abs. 2 zweiter Halbsatz StPO).Die Ablehnung des ganzen Oberlandesgerichtes ist daher nicht berechtigt. Über die Ablehnung der übrigen Richter des Oberlandesgerichtssprengels Linz wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Halbsatz StPO).