Gründe:
Nach rechtskräftigem Abschluss des oben bezeichneten Strafverfahrens sind beim Erstgericht Auslieferungsverfahren zur Strafvollstreckung und Wiederaufnahmeanträge des Verurteilten anhängig. Unter den AZ 6 Bs 366-369, 375, 376, 432/02 hat das Oberlandesgericht Innsbruck über mehrere Beschwerden des Verurteilten gegen Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck zu entscheiden.
In einer handschriftlich ausgeführten Beschwerde vom 7. August 2002 kritisiert dieser einerseits die auf den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. Juli 2002, AZ 6 Bs 245, 246, 247, 285/02, Bezug nehmende Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 24. Juli 2002 (ON 2450) sowie den Beschluss des Erstgerichtes vom 31. Juli 2002 (ON 2449) als rechtsirrig und sachlich unrichtig, andererseits auch die Begründung des bezeichneten Beschlusses des Gerichtshofes zweiter Instanz als rechtswidrig, aktenwidrig und in Schädigungsabsicht verfasst. Nach Ansicht des Verurteilten "war auch das OLG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kenntnis der AHG-Ansprüche und daher ausgeschlossen". Unter Punkt 3 der Beschwerdeanträge lehnt er gemäß §§ 68, 69 StPO unter anderem pauschal das Oberlandesgericht Innsbruck als ausgeschlossen und befangen ab (S 521-533 der ON 2470).In einer handschriftlich ausgeführten Beschwerde vom 7. August 2002 kritisiert dieser einerseits die auf den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. Juli 2002, AZ 6 Bs 245, 246, 247, 285/02, Bezug nehmende Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 24. Juli 2002 (ON 2450) sowie den Beschluss des Erstgerichtes vom 31. Juli 2002 (ON 2449) als rechtsirrig und sachlich unrichtig, andererseits auch die Begründung des bezeichneten Beschlusses des Gerichtshofes zweiter Instanz als rechtswidrig, aktenwidrig und in Schädigungsabsicht verfasst. Nach Ansicht des Verurteilten "war auch das OLG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kenntnis der AHG-Ansprüche und daher ausgeschlossen". Unter Punkt 3 der Beschwerdeanträge lehnt er gemäß Paragraphen 68, 69, StPO unter anderem pauschal das Oberlandesgericht Innsbruck als ausgeschlossen und befangen ab (S 521-533 der ON 2470).
In einer "Ergänzung der Strafanzeige wegen Verdachtes des Amtsmissbrauchs und Prozessbetruges [u.a.] gegen die zuständigen Richter des Oberlandesgerichtes" vom 3. August 2002 wiederholt der Verurteilte seine Kritik am bisherigen Verfahren sowie an den damit befassten Richtern und Staatsanwälten. Des weiteren listet er eine Mehrzahl von (seiner Ansicht nach) unrichtigen, widersprechenden, gesetzwidrig und amtsmissbräuchlich begründeten Feststellungsteilen des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. Juli 2002, AZ 6 Bs 245, 246, 247, 285/02, auf (S 535-557 der ON 2470). In einer an die Staatsanwaltschaft Innsbruck adressierten und mit 5. August 2002 datierten Strafanzeige gegen den Dreirichtersenat bzw gegen die drei Richter des Landesgerichtes Innsbruck, die über seine Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens entschieden hatten (ON 2448), verlangt der Verurteilte ohne konkreten Bezug im Betreff:
"Feststellung des Ausschlusses des LG und OLG Ibk". Das Schreiben schließt mit dem Satz: "Es wird die Feststellung des Ausschlusses des LG und OLG Ibk beantragt" (S 559 und 569 der ON 2470). Am 18. November 2002 legte das Oberlandesgericht Innsbruck einen Teilakt vor, der eine handgeschriebene, mit 22. Oktober 2002 datierte Beschwerde gegen zwei Beschlüsse des Erstgerichtes enthält. Darin wird einerseits behauptet, "das OLG Innsbruck ist von der Beschlussfassung über diese Beschwerde ausgeschlossen, da sich die beteiligten Richter bzw deren Kollegen dadurch [nach Meinung der Beschwerde wurde ein im Auslieferungsverfahren entstandener Kostenbetrag von 6.060,60 Euro vom Erstrichter und den Senatsmitgliedern des Oberlandesgerichtes mutwillig durch Gesetzesverletzung herbeigeführt] einen Schaden oder Nutzen erwarten (§ 68, 69 StPO)". Daran anschließend wird ohne weiteren Kommentar die "Delegierung an das OLG Wien" beantragt."Feststellung des Ausschlusses des LG und OLG Ibk". Das Schreiben schließt mit dem Satz: "Es wird die Feststellung des Ausschlusses des LG und OLG Ibk beantragt" (S 559 und 569 der ON 2470). Am 18. November 2002 legte das Oberlandesgericht Innsbruck einen Teilakt vor, der eine handgeschriebene, mit 22. Oktober 2002 datierte Beschwerde gegen zwei Beschlüsse des Erstgerichtes enthält. Darin wird einerseits behauptet, "das OLG Innsbruck ist von der Beschlussfassung über diese Beschwerde ausgeschlossen, da sich die beteiligten Richter bzw deren Kollegen dadurch [nach Meinung der Beschwerde wurde ein im Auslieferungsverfahren entstandener Kostenbetrag von 6.060,60 Euro vom Erstrichter und den Senatsmitgliedern des Oberlandesgerichtes mutwillig durch Gesetzesverletzung herbeigeführt] einen Schaden oder Nutzen erwarten (Paragraph 68, 69, StPO)". Daran anschließend wird ohne weiteren Kommentar die "Delegierung an das OLG Wien" beantragt.
Diese vier handgeschriebenen, mit Dr. P***** unterfertigten, am 19. August bzw am 29. Oktober 2002 beim Erstgericht eingelangten Eingaben zielen - in ihrem Zusammenhang betrachtet - der Sache nach ersichtlich auf die Ablehnung des gesamten Oberlandesgerichtes Innsbruck (einschließlich seines Präsidenten). In diesem Sinne legte sie der mit den anhängigen Beschwerden befasste 6. Senat des Gerichtshofs zweiter Instanz dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß §§ 63 Abs 1, 74 Abs 2 StPO vor.Diese vier handgeschriebenen, mit Dr. P***** unterfertigten, am 19. August bzw am 29. Oktober 2002 beim Erstgericht eingelangten Eingaben zielen - in ihrem Zusammenhang betrachtet - der Sache nach ersichtlich auf die Ablehnung des gesamten Oberlandesgerichtes Innsbruck (einschließlich seines Präsidenten). In diesem Sinne legte sie der mit den anhängigen Beschwerden befasste 6. Senat des Gerichtshofs zweiter Instanz dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraphen 63, Absatz eins, 74, Absatz 2, StPO vor.