Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Ns 21/26w×

Entscheidung 15 Ns 21/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns21/26w

Entscheidungsdatum

20.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * J* wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB, AZ 26 U 211/25g des Bezirksgerichts Meidling über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Der Wohnsitz der Angeklagten außerhalb des Sprengels des nach der StPO örtlich zuständigen Gerichts und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1] und RS0127777).

[2]              Die nur ausnahmsweise zulässig (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

Textnummer

E147145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150NS00021.26W.0320.000

Im RIS seit

25.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260320_OGH0002_0150NS00021_26W0000_000